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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.04.2015, Az.: 5 StR 112/15
Zulässigkeit einer Strafrahmenverschiebung im Falle eines besonders schweren Raubes
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.04.2015
Referenz: JurionRS 2015, 16600
Aktenzeichen: 5 StR 112/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Lübeck - 17.12.2014

Verfahrensgegenstand:

Besonders schwerer Raub u.a.

BGH, 28.04.2015 - 5 StR 112/15

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2015
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 17. Dezember 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Mit Blick auf die von der Strafkammer unzutreffend als möglich erachtete Strafrahmenverschiebung nach §§ 46b, 49 Abs. 1 StGB in den Fällen 1 und 3 der Urteilsgründe weist der Senat auf den Beschluss vom 25. November 2014 - 5 StR 527/14 hin.

Schneider

König

Berger

Bellay

Feilcke

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