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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.04.2014, Az.: VI ZR 284/13
Notwendigkeit der Kenntnisnahme und des Inerwägungziehens des Vorbringens der Parteien für die Vermeidung einer Gehörsverletzung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.04.2014
Referenz: JurionRS 2014, 14778
Aktenzeichen: VI ZR 284/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Mannheim - 26.10.2011 - AZ: 9 O 424/09

OLG Karlsruhe - 12.06.2013 - AZ: 7 U 202/11

BGH - 11.03.2014

Rechtsgrundlage:

Art. 103 Abs. 1 GG

BGH, 28.04.2014 - VI ZR 284/13

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge, die Richterin von Pentz und den Richter Offenloch

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 21. März 2014 gegen den Senatsbeschluss vom 11. März 2014 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

1

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f. [BVerfG 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94]; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432). Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das mit der Anhörungsrüge der Beklagten wiederholte Vorbringen in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Galke

Diederichsen

Pauge

von Pentz

Offenloch

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