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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.04.2011, Az.: V ZR 98/10
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.04.2011
Referenz: JurionRS 2011, 15954
Aktenzeichen: V ZR 98/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Landshut - 20.10.2009 - AZ: 71 O 1498/09

OLG München - 28.04.2010 - AZ: 20 U 5185/09

BGH - 03.02.2011 - AZ: V ZR 98/10

BGH, 28.04.2011 - V ZR 98/10

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 28. April 2011
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,
die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch,
die Richterin Dr. Stresemann und
den Richter Dr. Czub
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 3. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge, mit der sich der Kläger gegen die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde wendet, ist unbegründet. Der Senat hat die Unterscheidung zwischen Grundstücksteilfläche und Grundstücksstreifen zur Kenntnis genommen, versteht das Berufungsurteil aber dahin, dass beide Flächen gemeint sind, wenn - z.B. auf BU 7 Mitte - von dem "streitbefangenen Grundstücksteil" die Rede ist.

Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Czub

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