Beschl. v. 28.04.2010, Az.: IV ZR 119/07
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Hannover - 11.01.2005 - AZ: 14 O 205/03
OLG Celle - 12.04.2007 - AZ: 8 U 33/05
Rechtsgrundlage:
BGH, 28.04.2010 - IV ZR 119/07
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 28. April 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Terno,
den Richter Wendt,
die Richterin Dr. Kessal-Wulf,
die Richter Felsch und Lehmann
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 12. April 2007 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat hat die Gehörsrügen geprüft; sie greifen nicht durch, weil sie nicht entscheidungserheblich sind. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 148.498,30 EUR
Terno
Wendt
Kessal-Wulf
Felsch
Lehmann
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