Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.04.2010, Az.: II ZR 94/09
Nochmalige Überprüfung der Wiederholung eines Vorbringens aus einem vorhergehenden Beschwerdeschriftsatz durch dasselbe Gericht als Gegenstand einer Anhörungsrüge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.04.2010
Referenz: JurionRS 2010, 15688
Aktenzeichen: II ZR 94/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München I - 25.01.2008 - AZ: 27 O 19998/04

OLG München - 06.03.2009 - AZ: 25 U 2130/08

BGH - 12.04.2010 - AZ: II ZR 94/09

BGH, 28.04.2010 - II ZR 94/09

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 28. April 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und
die Richter Caliebe, Dr. Drescher, Dr. Löffler und Bender
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin vom 23. April 2010 gegen den Beschluss des Senats vom 12. April 2010 wird zurückgewiesen.

Der Senat hat die Rüge geprüft und sie als nicht begründet erachtet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 8. Januar 2004 - 1 BvR 864/03, NJW 2004, 1371 m.w.Nachw.) bedarf eine letztinstanzliche Entscheidung keiner eingehenden Begründung; auf dem Wege der Anhörungsrüge kann die Partei die Mitteilung einer solchen Begründung nicht erzwingen.

Eine "eigenständige" Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör durch den Senat liegt weder in dem gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO zulässigen Absehen von einer näheren Begründung noch darin, dass der Senat die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Zulassungsgründe nicht für durchgreifend erachtet hat (vgl. BGH, Beschl. v. 20. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Tz. 6). Die Wiederholung des Vorbringens aus dem Beschwerdeschriftsatz vom 13. Juli 2009 kann nicht durch Einkleidung in eine Anhörungsrüge Gegenstand einer nochmaligen Überprüfung durch dasselbe Gericht werden.

Goette
Caliebe
Drescher
Löffler
Bender

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.