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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.04.2010, Az.: 2 StR 131/10
Verständnis des Begriffes "Abziehen" grundsätzlich sowohl i.S. eines Ausraubens als auch eines Betrügens mittels eines "Fake-Bubbles"
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.04.2010
Referenz: JurionRS 2010, 15666
Aktenzeichen: 2 StR 131/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Aachen - 17.12.2009

Verfahrensgegenstand:

Schwerer Raub u.a.

BGH, 28.04.2010 - 2 StR 131/10

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 28. April 2010
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 17. Dezember 2009 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Tenor des angefochtenen Urteils dahin klargestellt, dass beide Angeklagten im Fall II.1 der Urteilsgründe wegen besonders schweren Raubes und der Angeklagte D. im Fall II.11 der Urteilsgründe wegen Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung verurteilt sind.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Kammer hat bei der Behandlung des Beweisantrages des Angeklagten D. auf Einholung eines sprachwissenschaftlichen Sachverständigengutachtens nicht gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO verstoßen. Sie hat es als wahr unterstellt, dass der von der Zeugin H. verwendete Begriff des "Abziehens" grundsätzlich sowohl ein Ausrauben als auch ein Betrügen des Geschädigten mittels eines "Fake-Bubbles" umfasst. Da die Zeugin jedoch auch von einer Bedrohung mit einem Messer durch die Angeklagten berichtet hat (UA 29), durfte die Strafkammer - ohne gegen die Wahrunterstellung zu verstoßen - zu der Einschätzung gelangen, dass mit dem Abziehen unter Bedrohung mit einem Messer hier ein Ausrauben und keine Täuschung des Opfers gemeint war.

Rissing-van Saan
Solin-Stojanovic
Fischer
Appl
Schmitt

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