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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.03.2012, Az.: V ZB 254/11
Verwerfung des als "Beschwerde" bezeichneten Rechtsmittels
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.03.2012
Referenz: JurionRS 2012, 12606
Aktenzeichen: V ZB 254/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Rostock - 05.09.2011 - AZ: 3 W 138/11

BGH - 01.02.2012 - AZ: V ZB 254/11

BGH, 28.03.2012 - V ZB 254/11

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 28. März 2012
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,
die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch,
die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
beschlossen:

Tenor:

Das als "Beschwerde" bezeichnete Rechtsmittel gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 5. September 2011 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Zur Begründung wird auf das Schreiben der Rechtspflegerin vom 5. Dezember 2011 Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Obwohl der Prozessbevollmächtigte der Beklagten das Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt und trotz entsprechendem Hinweis daran festgehalten und auf einer Entscheidung bestanden hat, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, ihm die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche der Beklagten gegen ihren Prozessbevollmächtigten werden hiervon jedoch nicht berührt.

Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Czub

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