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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.03.2012, Az.: 5 StR 53/12
Verwerfung einer Revision eines Angeklagten als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.03.2012
Referenz: JurionRS 2012, 13303
Aktenzeichen: 5 StR 53/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Chemnitz - 20.09.2011

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Totschlag u.a.

BGH, 28.03.2012 - 5 StR 53/12

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 20. September 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 3. Januar 2012 wird aufgehoben (vgl. die Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

Basdorf

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