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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.02.2012, Az.: IX ZB 15/11
Maßgeblichkeit des zu schätzenden wirtschaftlichen Interesses des Mandanten bei der Bestimmung der anwaltlichen Vergütung im Insolvenzverfahren
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.02.2012
Referenz: JurionRS 2012, 11502
Aktenzeichen: IX ZB 15/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Berlin-Mitte - 31.07.2009 - AZ: 33 IK 138/05

LG Berlin - 26.11.2010 - AZ: 85 T 253/09

BGH - 26.01.2012 - AZ: IX ZB 15/11

Fundstellen:

AnwBl 2012, 470-471

ZVI 2013, 79

BGH, 28.02.2012 - IX ZB 15/11

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp

am 28. Februar 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung des Rechtsbeschwerdeführers gegen die Festsetzung des Werts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Beschluss vom 26. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Wertfestsetzung erfolgte, weil Gerichtskosten nur als streitwertunabhängige Festgebühr anfallen (Nr. 2364 KV GKG), allein für die Rechtsanwaltsgebühren und musste sich nach den dort maßgeblichen Vorschriften richten. Für die anwaltliche Vertretung im Insolvenzverfahren ist gemäß § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG das zu schätzende wirtschaftliche Interesse maßgeblich, das der Auftraggeber im Verfahren verfolgt. Entgegen der Ansicht des Rechtsbeschwerdeführers steht nicht fest, dass sich sein wirtschaftliches Interesse darauf beschränkt, die Mindestvergütung des Treuhänders in der Wohlverhaltensphase nach § 14 Abs. 3 Satz 1 InsVV zu verdienen. Es ist nicht auszuschließen, dass während der Wohlverhaltensphase beim Treuhänder Beträge eingehen, die zu einer höheren Vergütung nach § 14 Abs. 2 InsVV führen. Zudem ist in die Bewertung einzubeziehen, dass die Entlassung wegen einer schweren Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Insolvenzgericht und dem Rechtsbeschwerdeführer dessen Aussichten beeinträchtigt, in künftigen Fällen vom Insolvenzgericht zum Insolvenzverwalter oder Treuhänder bestellt zu werden. Bei einer Gesamtwürdigung erscheint der festgesetzte Wert von 1.000 € angemessen.

Kayser

Gehrlein

Vill

Fischer

Grupp

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