Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.01.2016, Az.: III ZR 76/15
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde; Hinreichende Darlegung eines Abflusses von mehr als 15 v.H. für Provisionen aus dem von den Anlegern einzubringenden Kapital
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.01.2016
Referenz: JurionRS 2016, 10934
Aktenzeichen: III ZR 76/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:280116BIIIZR76.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München I - 30.04.2014 - AZ: 3 O 8334/12

OLG München - 12.02.2015 - AZ: 15 U 2179/14

BGH, 28.01.2016 - III ZR 76/15

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Dr. Liebert
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Februar 2015 - 15 U 2179/14 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelfer der Beklagten zu 1 (§ 97 Abs. 1. § 101 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: bis 30.000 €

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

Die Entscheidung des Berufungsgerichts lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Wie der Senat durch Zurückweisung einer Reihe von Nichtzulassungsbeschwerden in parallel gelagerten Sachen bereits inzident zum Ausdruck gebracht hat, enthält der Anlageprospekt für den IMF 3-Fonds keinen der gerügten Mängel. Ein Abfluss von mehr als 15 % für Provisionen aus dem von den Anlegern einzubringenden Kapital ist nicht hinreichend dargelegt worden.

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Herrmann

Tombrink

Remmert

Reiter

Liebert

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.