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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.01.2016, Az.: 5 StR 532/15
Definition des Mordmerkmals Heimtücke im Rahmen des Verbergens eines großen Dönermessers hinter dem Rücken des Täters und Erkennbarkeit dessen für das Opfer
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.01.2016
Referenz: JurionRS 2016, 10649
Aktenzeichen: 5 StR 532/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:280116B5STR532.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Chemnitz - 31.08.2015

Rechtsgrundlagen:

§212 StGB

§ 213 StGB

Verfahrensgegenstand:

Versuchter Totschlag

BGH, 28.01.2016 - 5 StR 532/15

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2016 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 31. August 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Ergänzend bemerkt der Senat:

Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das Landgericht angesichts des Verbergens des großen Dönermessers hinter seinem Rücken (UA S. 6) und des Umstands, dass der "Kaufhausdetektiv die Tür nicht geöffnet hätte, wenn das Tatwerkzeug bei dem Angeklagten ... für ihn sichtbar gewesen wäre", nicht das Mordmerkmal der Heimtücke in Betracht gezogen hat.

Ebenso wenig beschwert ihn die Annahme des § 213 StGB.

Sander

Schneider

König

Bellay

Feilcke

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