Beschl. v. 28.01.2014, Az.: XI ZR 372/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Hamburg - 27.10.2011 - AZ: 328 O 512/09
OLG Hamburg - 12.09.2012 - AZ: 13 U 212/11
Rechtsgrundlage:
§ 321a ZPO
Fundstellen:
AGS 2014, 290
NJW-Spezial 2014, 477
RVGreport 2014, 167
BGH, 28.01.2014 - XI ZR 372/12
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger, Dr. Matthias und die Richterin Dr. Menges
beschlossen:
Tenor:
Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofes vom 20. August 2013 Kassenzeichen wird zurückgewiesen.
Der Kostenansatz ist richtig. Für das Verfahren nach § 321a ZPO, mit dem die Abhilfe bei einer Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör geltend gemacht werden kann, ist Prozesskostenhilfe gesondert zu beantragen (Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 119 Rn. 18a; vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2012 X ZR 7/12, [...]). Da der Beklagte einen solchen Antrag nicht gestellt hat, ist für die Zurückweisung seiner Anhörungsrüge durch Senatsbeschluss vom 14. August 2013 die Festgebühr gemäß KV 1700, 2500 in Höhe von 50 € entstanden (Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 119 Rn. 18a.; PG/Thole, ZPO, 5. Aufl., § 321a Rn. 20). Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Wiechers
Joeres
Ellenberger
Matthias
Menges
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