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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.01.2010, Az.: V ZR 134/09
Bestimmung des Werts der Beschwer nach der Minderung des Verkehrswerts eines Grundstücks
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.01.2010
Referenz: JurionRS 2010, 10855
Aktenzeichen: V ZR 134/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Düsseldorf - 09.07.2008 - AZ: 5 O 301/06

OLG Düsseldorf - 29.06.2009 - AZ: I-9 U 151/08

nachgehend:

BGH - 18.03.2010 - AZ: V ZR 134/09

BGH - 01.07.2010 - AZ: V ZR 134/09

BGH - 01.07.2010 - AZ: V ZR 134/09

Rechtsgrundlage:

§ 97 Abs. 1 ZPO

BGH, 28.01.2010 - V ZR 134/09

Redaktioneller Leitsatz:

Der Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 28. Januar 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,
die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch,
die Richterin Dr. Stresemann und
den Richter Dr. Czub
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Juni 2009 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).(1)

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt 8.100 EUR.

Gründe

1

Der Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung (siehe nur Senat, BGHZ 124, 313, 317; Beschl. v. 29. Januar 2009, V ZR 152/08, Grundeigentum 2009, 514). Somit bemisst sich die Beschwer der Beklagten nach der Minderung des Verkehrswerts ihres Grundstücks, den es durch die Bestellung der Baulast erleidet. Das sind nach dem von den Beklagten vorgelegten Sachverständigengutachten 8.100 EUR. Zu diesem Betrag kann eine Minderung des Beleihungswerts des Grundstücks nicht hinzugerechnet werden, weil die insoweit von den Beklagten selbst angestellte Berechnung ("von bis zu 10% des Veräußerungswerts") auf keiner nachvollziehbaren Grundlage beruht.

2

Die Wertminderung von 11.700 EUR, welche das Grundstück der Beklagten durch die Belastung mit Grunddienstbarkeiten zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks des Klägers erleidet, spielt für die Bemessung der Beschwer keine Rolle. Diese Dienstbarkeiten sind nicht Gegenstand des Rechtsstreits.

3

Die Kosten für den Ersatz von Omorikafichten, welche die Beklagten wegen der von ihnen behaupteten Verschattung ihres Grundstücks durch das Wohnhaus des Klägers gefällt haben, können ebenfalls nicht zur Berechnung der Beschwer herangezogen werden. Sie sind keine Folge der Verpflichtung der Beklagten zur Bestellung der Baulast, sondern Folge einer Reaktion der Beklagten auf die Vermeidung einer von ihnen subjektiv empfundenen Nutzungsbeeinträchtigung.

4

Schließlich können auch die übrigen von den Beklagten in ihrem "Schadenverlauf" aufgeführten Kosten nicht der Berechnung der Beschwer zugrunde gelegt werden, denn sie haben nichts mit der Verpflichtung zur Bestellung der Baulast zu tun. Entfiele diese Verpflichtung, blieben jene Kosten davon unberührt.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Czub

Korrigiert durch
BGH - 01.07.2010 - AZ: V ZR 134/09

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(1) Red. Anm.:
"klarstellend dahingehend berichtigt, dass die Beklagten auch die in dem Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten des Streithelfers des Klägers zu tragen haben." (siehe Verknüpfung zum Korrekturbeschluss).