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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.01.2010, Az.: III ZR 177/09
Überprüfung einer hinreichenden Vertrauensgrundlage für getroffene Vermögensdispositionen i.R.d. Geltendmachung von Schadenspositionen wegen eines rechtswidrig erteilten Bauvorbescheids
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.01.2010
Referenz: JurionRS 2010, 10695
Aktenzeichen: III ZR 177/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hamburg - 22.09.2006 - AZ: 303 O 35/04

OLG Hamburg - 15.05.2009 - AZ: 1 U 120/06

BGH, 28.01.2010 - III ZR 177/09

Redaktioneller Leitsatz:

Die Prüfung der inhaltlichen Bestimmung und sachlichen Begrenzung der Haftung richtet sich nach dem Vertrauen, das die Maßnahme begründen soll.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 28. Januar 2010
durch
den Vizepräsidenten Schlick und
die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 15. Mai 2009 - 1 U 120/06 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 100.000,00 EUR

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

Zu Recht hält das Berufungsgericht im weiteren Verfahren zur Höhe des dem Grunde nach zugesprochenen Anspruchs eine nähere Überprüfung der einzelnen von der Klägerin geltend gemachten Schadenspositionen im Hinblick darauf für geboten, dass der Umfang der beabsichtigten Bebauung von der im Bauvorbescheid bezeichneten abweicht. In diesem Zusammenhang weist der Senat auf seine ständige Rechtsprechung zur Begrenzung der Haftung unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks hin (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 1994 - III ZR 97/92 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Schutzzweck 11). Danach richtet sich die Prüfung der inhaltlichen Bestimmung und sachlichen Begrenzung der Haftung nach dem Vertrauen, das die Maßnahme begründen soll; dies ist jedoch - anders als die Ausführungen des Berufungsgerichts vermuten lassen - nicht (erst) eine Frage des Mitverschuldens, sondern dieser Frage vorgelagert (vgl. Senatsurteile BGHZ 177, 37, 40; vom 11. Oktober 2007 - III ZR 301/06 - VersR 2008, 252, 253 Rn. 17 und vom 24. Oktober 2002 - III ZR 259/01 - VersR 2003, 370, 371). Die einzelnen Schadenspositionen sind deshalb zunächst daraufhin zu untersuchen, ob der rechtswidrig erteilte Bauvorbescheid für die Klägerin eine hinreichende Vertrauensgrundlage bot, die jeweiligen Vermögensdispositionen zu treffen.

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Schlick
Herrmann
Wöstmann
Hucke
Seiters

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