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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.01.2010, Az.: 5 StR 552/09
Aufhebung eines Urteils aufgrund fehlender Erteilung eines rechtlichen Hinweises auf die Möglichkeit der Unterbringung eines Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.01.2010
Referenz: JurionRS 2010, 10607
Aktenzeichen: 5 StR 552/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 14.08.2009 - AZ: 2 Op Js 2066/07

Fundstellen:

NStZ-RR 2010, 5

NStZ-RR 2010, 215

RPsych (R&P) 2010, 232

StraFo 2010, 157-158

Verfahrensgegenstand:

Raub u.a.

BGH, 28.01.2010 - 5 StR 552/09

Redaktioneller Leitsatz:

Ein gerichtlicher Hinweis auf die Maßregel des § 63 StGB wird nicht dadurch entbehrlich, dass der psychologische Sachverständige in seinem Gutachten die Maßregel angesprochen hat und die Frage in der Hauptverhandlung erörtert wurde.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 28. Januar 2010
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. August 2009 nach § 349 Abs. 4 StPO im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

  3. 3.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in sechs Fällen,

Diebstahls in 77 Fällen, Computerbetrugs in acht Fällen und versuchten Computerbetrugs zu Einzelstrafen zwischen zwei Monaten und vier Jahren verurteilt und daraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren gebildet. Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit das Rechtsmittel sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet. Jedoch muss auf eine Verfahrensrüge die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben werden.

2

Der Beschwerdeführer beanstandet mit der auf § 265 Abs. 2 StPO ge-

stützten Verfahrensrüge zu Recht, dass ihm kein rechtlicher Hinweis auf die Möglichkeit seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erteilt worden ist. Weder in der Anklageschrift noch in dem Eröffnungsbe-schluss ist auf die Möglichkeit einer Unterbringung nach § 63 StGB hingewiesen worden und auch in der Hauptverhandlung hat das Gericht einen solchen Hinweis nicht erteilt. Dass die psychologische Sachverständige in ihrem Gutachten die Maßregel des § 63 StGB angesprochen hat und die Frage in der Hauptverhandlung erörtert wurde, macht einen solchen gerichtlichen Hinweis nicht entbehrlich (vgl. BGHR StPO § 265 Abs. 2 Hinweispflicht 6 m.N.; BGH NStZ-RR 2002, 271; StV 2003, 151; NStZ-RR 2008, 316; BGH, Beschluss vom 28. April 2009 - 4 StR 544/08). Insbesondere vor dem Hintergrund, dass Staatsanwaltschaft und Verteidigung in ihren Schlussanträgen übereinstimmend lediglich die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt beantragt haben, vermag der Senat nicht auszuschließen, dass das Urteil auf dem Verfahrensverstoß beruht. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, dass auch durch den von der Verteidigung gestellten Beweisantrag auf Anhörung eines weiteren Sachverständigen dazu, "dass die Voraussetzungen der Unterbringung gemäß § 63 und § 66 StGB beim Angeklagten nicht vorliegen", ein Beruhen nicht ausgeschlossen wird. Dieser Antrag wurde nach Erteilung des rechtlichen Hinweises gestellt, dass "auch die Rechtsfolge der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 2 StGB in Be-tracht" komme, und belegt keine eindeutige Orientierung des Angeklagten.

Basdorf
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