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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.01.2010, Az.: 5 StR 541/09
Aufhebung eines Urteils auf eine Revision hin
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.01.2010
Referenz: JurionRS 2010, 10612
Aktenzeichen: 5 StR 541/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

BGH - 05.08.2009 - AZ: 5 StR 294/09

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 4 StPO

Fundstelle:

StraFo 2010, 164

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubte Abgabe von Betäubungsmitteln u.a

BGH, 28.01.2010 - 5 StR 541/09

Tenor:

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2010 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bautzen vom 29. September 2009 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben. Die Gesamtstrafe unterliegt ungeachtet der Reduzierung um ein Jahr denselben Bedenken, die dem Senatsbeschluss vom 5. August 2009 in dieser Sache zugrunde liegen.

Zu neuer Verhandlung und Entscheidung über den Gesamtstrafausspruch - sowie über die Kosten der Revision - wird die Sache nunmehr an das Landgericht Dresden zurückverwiesen.

Basdorf
Raum
Schaal
König
Bellay

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