Beschl. v. 27.11.2013, Az.: 5 StR 467/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Chemnitz - 02.05.2013
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Besonders schwere Vergewaltigung u.a.
BGH, 27.11.2013 - 5 StR 467/13
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2013
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 2. Mai 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Klarstellung hinsichtlich des Strafausspruchs als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Basdorf
Sander
Schneider
König
Bellay
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