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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.11.2013, Az.: 5 StR 467/13
Begründetheit einer Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.11.2013
Referenz: JurionRS 2013, 50224
Aktenzeichen: 5 StR 467/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Chemnitz - 02.05.2013

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Besonders schwere Vergewaltigung u.a.

BGH, 27.11.2013 - 5 StR 467/13

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2013

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 2. Mai 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Klarstellung hinsichtlich des Strafausspruchs als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Basdorf

Sander

Schneider

König

Bellay

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