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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.11.2012, Az.: IV ZR 189/11
Stornoabzug bei Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung einer kapitalbildenden Lebensversicherung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.11.2012
Referenz: JurionRS 2012, 28704
Aktenzeichen: IV ZR 189/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG München - 25.11.2010 - AZ: 223 C 5993/10

LG München I - 08.09.2011 - AZ: 31 S 22934/10

BGH - 12.09.2012 - AZ: IV ZR 189/11

Rechtsgrundlagen:

§ 174 Abs. 4 VVG a.F.

§ 176 Abs. 4 VVG a.F.

Fundstellen:

DStR 2013, 14

NJW 2013, 1367

NJW-RR 2013, 228-230

NZG 2013, 619-621

BGH, 27.11.2012 - IV ZR 189/11

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I - 31. Zivilkammer - vom 8. September 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Streitwert: 845,13 €

Gründe

1

Die Revision ist gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 12. September 2012 Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). Das Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 12. November 2012 hat der Senat berücksichtigt, jedoch nicht für erheblich gehalten. Ergänzend ist zu bemerken:

2

1. Die Revision hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg, weil die Beklagte für den hier einschlägigen Fall der Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung in § 6 Abs. 4 der Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung keinen Stornoabzug vorgesehen hat. Vielmehr ist dort lediglich bestimmt, dass der Rückkaufswert sich um ausstehende Forderungen (z.B. rückständige Beiträge) vermindert. Anders als in Absatz 3 bei der Kündigung fehlt eine ausdr ückliche Regelung, dass der Rückkaufswert zusätzlich noch um einen als angemessen angesehenen Abzug vermindert wird. Soweit Absatz 4 den Begriff des Rückkaufswerts verwendet, wird sich der um Verständnis bemühte durchschnittliche Versicherungsnehmer zur nä heren Bestimmung dieses Begriffs an Absatz 3 orientieren. Dort wird bezüglich des Rückkaufswerts ausdrücklich auf § 176 Abs. 3 VVG a.F. verwiesen. Das Gesetz unterscheidet in § 176 VVG a.F. gerade ausdrücklich zwischen dem Rückkaufswert in Absatz 3 sowie dem Stornoabzug in Absatz 4.

3

Auch im weiteren Text von § 6 Abs. 3 der Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung wird entsprechend dieser gesetzgeberischen Wertung der Rückkaufswert bestimmt als der nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Zeitwert. Erst anschli e-ßend wird er vermindert um den als angemessen angesehenen Abzug in Höhe von 1% der Differenz zwischen der Versicherungssumme und dem Deckungskapital zum Zeitpunkt der Kündigung. Eine derartige Abzugsregelung fehlt bei der Berechnung der beitragsfreien Versicherungssumme in Absatz 4. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer muss bei aufmerksamer Durchsicht der Absätze 3 und 4 mithin nicht davon ausgehen, dass auch bei der Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung ein Abzug, wie in Absatz 3 vorgesehen, vorgenommen wird.

4

2. Der Senat hält ferner an seiner bereits mit Urteil vom 12. Oktober 2005 begründeten Auffassung fest, dass im Falle einer unwirksamen Vereinbarung eines Stornoabzugs dieser entfällt und kein Anspruch des Versicherers auf die Vornahme eines derartigen Abzugs besteht (IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 313). Gründe, von dieser gefestigten Rechtsprechung des Senats abzuweichen, besteh en nicht. § 174 Abs. 4 und § 176 Abs. 4 VVG a.F. bestimmen unmissverständlich, dass der Versicherer zu einem Abzug nur berechtigt ist, wenn er vereinbart und angemessen ist. Fehlt es an der wirksamen Vereinbarung eines Abzugs, kommt dieser nicht in Betracht. Für eine ergänzende Vertragsauslegung besteht daher anders als bei der Verrechnung der Abschlusskosten keine Veranlassung.

5

Es geht auch nicht darum, dass die Beklagte zu Lasten der Versicherungsnehmer, die den Vertrag zu Ende führen, verpflichtet w äre, an die den Vertrag vorzeitig beendenden Versicherungsnehmer zusätzlich zum Rückkaufswert einen Stornoabzug auszuzahlen. Vielmehr ist die Beklagte umgekehrt nur berechtigt, einen Stornoabzug vorzunehmen, wenn dieser vertraglich wirksam vereinbart ist. Ist dies der Fall, müssen Versicherungsnehmer, die den Vertrag gleichgültig zu welcher Zeit vorzeitig stornieren, einen derartigen Abzug hinnehmen. Anderenfalls kommt er nicht in Betracht. Ein Ausgleich zwischen den Interessen derjenigen Versicherungsnehmer, die den Vertrag vorzeitig stornieren, sowie denjenigen, die ihn planmäßig zu Ende führen, kann jedenfalls nicht dazu führen, dass im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung ein nicht zulässiger Stornoabzug entgegen § 174 Abs. 4, § 176 Abs. 4 VVG a.F. doch vorgenommen wird.

6

3. Entgegen der Auffassung der Revision muss dem Versicherungsnehmer gemäß § 309 Nr. 5b BGB ferner der Nachweis eingeräumt werden, dass der Stornoabzug in geringerer Höhe als vorgesehen anzusetzen ist bzw. vollständig zu entfallen hat (Senatsurteil vom 25. Juli 2012 IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 64, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Eine derartige Regelung enthalten § 6 Abs. 3 und Abs. 4 der Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung nicht.

Mayen Wendt Felsch

Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski

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