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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.10.2015, Az.: 3 StR 281/15
Berücksichtigung einer Übereinstimmung der Mischspur in 16 Systemen im Rahmen einer besonders schweren sexuellen Nötigung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.10.2015
Referenz: JurionRS 2015, 30018
Aktenzeichen: 3 StR 281/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hannover - 24.11.2014

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Besonders schwere sexuelle Nötigung u.a.

BGH, 27.10.2015 - 3 StR 281/15

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Oktober 2015 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 24. November 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Umstand, dass der Angeklagte das Zweite von vier Kindern ist und eine Schwester sowie zwei Brüder hat, hat das Landgericht bei den persönlichen Verhältnissen (UA S. 7) festgestellt. Die Übereinstimmung der Mischspur in 16 Systemen wird dadurch nicht in Frage gestellt.

Becker

Pfister

Schäfer

Gericke

Spaniol

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