Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.10.2011, Az.: V ZR 64/11
Klärungsbedürftigkeit der Anwendbarkeit der für die Gesamthypothek geltenden Vorschrift (§ 1173 Abs. 1 S. 1 BGB) auf eine Gesamtgrundschuld bei bereits erfolgter Zahlung auf die gesicherte Darlehensforderung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.10.2011
Referenz: JurionRS 2011, 29212
Aktenzeichen: V ZR 64/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Trier - 08.12.2009 - AZ: 2 O 81/08

OLG Koblenz - 18.02.2011 - AZ: 3 U 48/10

BGH, 27.10.2011 - V ZR 64/11

Redaktioneller Leitsatz:

1.

Eine Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg, wenn die vorgebrachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

2.

Eine Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, wenn die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgezeigte Rechtsfrage keiner Klärung bedarf. Die Rechtsfrage, ob die für die Gesamthypothek geltende Vorschrift des § 1173 I S. 1 BGB auf eine Gesamtgrundschuld anzuwenden ist, wenn auf die (gesicherte) Darlehensforderung gezahlt worden ist, bedarf keiner Klärung, da sich die Antwort bereits unmittelbar aus der Verweisungsnorm in § 1192 I BGB, nach der für die Grundschuld das Hypothekenrecht nur anzuwenden ist, wenn sich nicht ein anderes daraus ergibt, dass die Grundschuld eine Forderung nicht voraussetzt.

3.

Die für die Gesamthypothek geltende Vorschrift ist zwar auf die Gesamtgrundschuld dann anzuwenden, wenn der Gläubiger aus dieser befriedigt worden ist. Das setzt jedoch voraus, dass das Grundpfandrecht durch Zahlung auf die Grundschuld abgelöst worden ist. Hat dagegen ein Darlehensschuldner auf die gesicherten Forderungen gezahlt, hat er damit nicht die Grundschuld abgelöst, sondern seine Darlehensverbindlichkeit erfüllt. Mit der Rückzahlung des Darlehens wird dann zwar der (schuldrechtliche) Rückgewähranspruch aus dem Sicherungsvertrag fällig, der Schuldner erwirbt dadurch aber noch keine Rechte an der nicht von dem Bestand einer Forderung abhängigen Grundschuld.

4.

Eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kommt nicht in Betracht, wenn Hilfsanträge, die auf abgetretene Ansprüche auf (Rück-)Übertragung der Grundschulden und aus ungerechtfertigter Bereicherung gestützt werden, unbegründet sind. In der Regel wird vermutet, dass der (alleinige) Darlehensschuldner, der dem Gläubiger die Grundschuld durch schuldrechtliche Abreden mit einem Dritten beschafft, nach der Tilgung des Darlehens die Grundschuld wieder bekommen soll. Da dieser Darlehnsschuldner dann der alleinige Inhaber des Rückübertragungsanspruchs ist, geht eine Abtretung durch einen Anderen ins Leere.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Lemke, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub und die Richterin Dr. Brückner

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. Februar 2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt für die gerichtlichen Kosten 228.908,38 €, für die der Beklagten zu 2 zu erstattenden außergerichtlichen Kosten 49.953,22 €.

Gründe

I.

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg, weil die vorgebrachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

2

1. Zu den Hauptanträgen (Feststellung und Grundbuchberichtigung):

3

a) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

4

aa) Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgezeigte Rechtsfrage, ob die für die Gesamthypothek geltende Vorschrift (§ 1173 Abs. 1 Satz 1 BGB) auf eine Gesamtgrundschuld anzuwenden ist, wenn auf die (gesicherte) Darlehensforderung gezahlt worden ist, bedarf keiner Klärung.

5

(1) Die Antwort auf diese Rechtsfrage ergibt sich bereits unmittelbar aus der Verweisungsnorm in § 1192 Abs. 1 BGB, nach der für die Grundschuld das Hypothekenrecht nur anzuwenden ist, wenn sich nicht ein anderes daraus ergibt, dass die Grundschuld eine Forderung nicht voraussetzt. Die Nichtzulassungsbeschwerde räumt selbst ein, dass die entsprechende Anwendung des § 1173 BGB auf eine Gesamtgrundschuld, wenn - wie hier - auf die gesicherte Forderung gezahlt worden ist, von dem Recht der Grundschuld abweicht, dem eine Akzessorietät fremd ist.

6

(2) Die Rechtsfrage ist zudem von dem Bundesgerichtshof bereits mehrfach in diesem Sinne beantwortet worden.

7

Die für die Gesamthypothek geltende Vorschrift ist zwar auf die Gesamtgrundschuld dann anzuwenden, wenn der Gläubiger aus dieser befriedigt worden ist. Das setzt jedoch voraus, dass das Grundpfandrecht - durch Zahlung auf die Grundschuld - abgelöst worden ist (Senatsurteile vom 20. November 1970 - V ZR 68/68, WM 1970, 1516, 1517 und vom 28. Mai 1976 - V ZR 208/75, NJW 1976, 2132, 2133).

8

Hat der Darlehensschuldner (wie hier der Beklagte zu 1) dagegen auf die gesicherten Forderungen gezahlt, hat er damit nicht die Grundschuld abgelöst (§ 1142 BGB), sondern seine Darlehensverbindlichkeit erfüllt (§ 362 BGB). Mit der Rückzahlung des Darlehens wird dann zwar der (schuldrechtliche) Rückgewähranspruch aus dem Sicherungsvertrag fällig, der Schuldner erwirbt dadurch aber noch keine Rechte an der nach § 1192 Abs. 1 Halbs. 2 BGB nicht von dem Bestand einer Forderung abhängigen Grundschuld (Senatsurteil vom 28. Mai 1976 - V ZR 208/75, NJW 1976, 2132, 2133; BGH, Urteile vom 9. Februar 1989 - IX ZR 145/87, BGHZ 106, 375, 378 und vom 23. März 1993 - XI ZR 167/92, NJW 1993, 1919). In diesen Fällen ist § 1173 BGB nicht einschlägig.

9

b) Danach ist die Klage mit den Hauptanträgen (Feststellung des Nichtbestehens der Grundschulden; Bewilligung der Löschung der Eintragungen im Grundbuch) - wenn auch mit einer fehlerhaften Begründung - im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden. Die weiteren, von der Nichtzulassungsbeschwerde in Bezug auf die Abweisung der Hauptanträge aufgeworfenen Rechtsfragen stellen sich danach nicht mehr.

10

2. Zu den Hilfs- und den Hilfshilfsanträgen (Abtretung der Grundschulden):

11

a) Soweit auch bei den Hilfsanträgen der Antrag auf Zulassung der Revision mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wegen fehlerhafter Anwendung des § 1173 Abs. 1 Satz 1 BGB begründet wird, ist auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen.

12

b) Die Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO).

13

Eine Zulassung aus diesem Grund kommt deshalb nicht in Betracht, weil die Hilfsanträge, die auf von der Vollstreckungsschuldnerin an die Klägerin abgetretenen Ansprüche auf (Rück-)Übertragung der Grundschulden und aus ungerechtfertigter Bereicherung gestützt werden, unbegründet sind.

14

aa) Der Vollstreckungsschuldnerin stand gegen die Grundpfandgläubiger kein Anspruch auf Abtretung der Grundschulden zu, den sie hätte abtreten können. Die Bezugnahme der Nichtzulassungsbeschwerde auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 9. Februar 1989 - IX ZR 145/87, NJW 1989, 1349, 1350) geht deshalb fehl, weil in dem damals entschiedenen Fall beide Eheleute Sicherungsgeber waren.

15

Davon ist hier jedoch nicht auszugehen. In der Regel wird nämlich vermutet, dass der (alleinige) Darlehensschuldner, der dem Gläubiger die Grundschuld durch schuldrechtliche Abreden mit einem Dritten beschafft, nach der Tilgung des Darlehens die Grundschuld wieder bekommen soll (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1988 - III ZR 107/87, NJW 1989, 1732, 1733; Senatsurteil vom 20. November 2009 - V ZR 68/09, WM 2010, 210, 211 Tz. 14). Abweichenden Vortrag in den Tatsacheninstanzen zu den Sicherungsvereinbarungen mit den Grundschuldgläubigern zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf. Da der Beklagte zu 1 alleiniger Schuldner der durch die Grundschulden gesicherten Darlehen war, wäre somit nach dem Vorstehenden davon auszugehen, dass dieser gegenüber den Grundschuldgläubigern der alleinige Inhaber der Rückübertragungsansprüche war. Die Abtretung der Rückübertragungsansprüche durch die Vollstreckungsgläubigerin an die Klägerin wäre ins Leere gegangen.

16

bb) Damit scheidet zugleich eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen fehlerhafter Nichtanwendung des § 816 Abs. 2 BGB aus. Da der Vollstreckungsschuldnerin -wie ausgeführt -(abzutretende) Ansprüche auf Rückgewähr der Grundschulden gegen die Grundschuldgläubiger nicht zustanden, haben diese die Löschungsbewilligungen dem Beklagten zu 1 als dem alleinigen Berechtigten ausgehändigt und später - an diesen abgetreten.

17

cc) Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

II.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Krüger

Lemke

Stresemann

Czub

Brückner

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.