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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.10.2011, Az.: VII ZB 8/10
Wirksamkeit der Beschränkung der Zulassung einer Rechtsbeschwerde bzgl. Versteigerung einer Kunstsammlung eines Schuldners
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.10.2011
Referenz: JurionRS 2011, 29352
Aktenzeichen: VII ZB 8/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Rüdesheim - 26.06.2009 - AZ: 9 M 115/06

LG Wiesbaden - 01.02.2010 - AZ: 4 T 290/09

Fundstelle:

DGVZ 2012, 208-209

BGH, 27.10.2011 - VII ZB 8/10

Redaktioneller Leitsatz:

1.

Eine Rechtsbeschwerde ist unstatthaft und damit als unzulässig zu verwerfen, soweit die von Gesetzes wegen nicht eröffnete Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Auch wenn der Entscheidungssatz eines angegriffenen Beschlusses keine Einschränkung der Zulassung enthält, so kann sich diese aus dessen Gründen ergeben.

2.

Das ist der Fall, wenn das Beschwerdegericht in den Entscheidungsgründen ausgeführt hat, die Rechtsbeschwerde sei nur wegen eines besonderen Fragenkomplexes zuzulassen, weil dieser von grundsätzlicher Bedeutung sei.

3.

Eine solche Beschränkung der Zulassung einer Rechtsbeschwerde ist wirksam, wenn sie nicht auf die Klärung einer einzelnen Rechtsfrage begrenzt ist, sondern sich auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen abtrennbaren Teil des Gesamtverfahrensstoffs bezieht, über den durch eine Teil- oder Zwischenentscheidung entschieden werden oder auf den der Rechtsbeschwerdeführer selbst seine Rechtsbeschwerde beschränken könnte. Die Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf Anträge, mit denen Leistungen begehrt werden, ist möglich. Diese Anträge haben einen anderen Gegenstand als ein Antrag auf Festsetzung der Kosten und können deshalb isoliert verfolgt werden.

4.

Ein Leistungsbegehren auf Auszahlung eines höheren Differenzbetrags wegen angeblich zu hoch angesetzter Kosten ist nicht begründet, wenn der Kostenansatz wegen der insoweit vorliegenden Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht zur Überprüfung durch den Senat steht.

5.

Ein Gerichtsvollzieher kann schon deswegen nicht zur Abtretung von Forderungen aus einem Versteigerungsvertrag mit einem Auktionshaus angewiesen werden, weil nicht er, sondern das Land Vertragspartner des Auktionshauses geworden ist.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Prof. Leupertz

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 1. Februar 2010 wird verworfen, soweit die Neufestsetzung der Kosten für die Firma N. Auktionen GmbH und Co. KG im Vollstreckungsverfahren des Amtsgerichts Rüdesheim am Rhein - 9 M 115/06 - beantragt worden ist. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.

Die am Erinnerungsverfahren weiter Beteiligte zu 1 trägt die Kosten der Rechtsbeschwerde.

Gründe

I.

1

Im Rahmen der gegen den Schuldner betriebenen Zwangsvollstreckung ordnete das Landgericht W. die Versteigerung einer Kunstsammlung durch die Firma N. GmbH und Co. KG (fortan: Auktionshaus) an. In Umsetzung dieser Anordnung trat der Gerichtsvollzieher K. an das Auktionshaus heran und zeichnete den Versteigerungsauftrag. Die Sammlung wurde in der Folgezeit nur teilweise versteigert, weil der auf eine Einstellung der Auktion gerichtete Antrag des Schuldners vor dem Senat Erfolg hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2006 - VII ZB 88/06, BGHZ 170, 243). Das Auktionshaus rechnete daraufhin gegenüber dem Gerichtsvollzieher ab. Die Zuschlagssumme betrug insgesamt 1.340.687 €. Davon kehrte das Auktionshaus neben einer Abschlagszahlung von 300.000 € zuzüglich Zinsen weitere 149.445,35 € und später nochmals 23.132,04 € an den Gerichtsvollzieher aus, nachdem dieser die Kosten für den Auktionskatalog festgesetzt hatte. Weitergehende Zahlungen lehnte es ab. Dies begründete es mit Transport- und Lagerkosten sowie mit Schadensersatzansprüchen wegen des Versteigerungsabbruchs aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Der Gerichtsvollzieher hat die Abrechnung des Auktionshauses nicht beanstandet. Dagegen haben der Schuldner und die Beteiligte zu 1, seine Ehefrau (fortan: Beteiligte), Erinnerung eingelegt.

2

Nach Einlegung der Erinnerung wurde auf die Drittwiderspruchsklage der Beteiligten die Zwangsvollstreckung von zwei Gläubigerinnen für unzulässig erklärt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beteiligte sei Eigentümerin der Kunstsammlung; die Vollstreckungstitel der Gläubigerinnen richteten sich nur gegen den Schuldner. Der dritte Gläubiger hob daraufhin seine Pfändung auf. Der Gerichtsvollzieher K. leitete die vom Auktionshaus erhaltenen Gelder an die Beteiligte weiter. Die Gläubiger wurden nicht befriedigt.

3

Mit der Erinnerung haben der Schuldner und die Beteiligte beantragt, die Kosten für das Auktionshaus auf 201.103,05 € - das entspricht einem Abgeld von 15 v.H. auf die Zuschlagssumme - festzusetzen. Zweitens haben sie begehrt, das Auktionshaus zu verpflichten, den Rest des vereinnahmten Versteigerungserlöses einschließlich Zinsen in Höhe von weiteren 711.094,41 € an das Land H., vertreten durch den Gerichtsvollzieher K. zu zahlen, hilfsweise den Gerichtsvollzieher K. anzuweisen, von dem Auktionshaus 711.094,41 € notfalls durch gerichtliche Inanspruchnahme zurückzufordern. Weiter hat die Beteiligte hilfsweise beantragt, den Gerichtsvollzieher K. zu verpflichten, sämtliche Ansprüche, die ihm aus dem Versteigerungsvertrag mit dem Auktionshaus zustehen, an sie abzutreten. Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat, nachdem der Schuldner seine Erinnerung zurückgenommen hatte, die Erinnerung der Beteiligten zurückgewiesen. Ihre dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

II.

4

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der erste Antrag sei unzulässig, weil der Beteiligten die Erinnerungsbefugnis fehle. Im Verfahren gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers seien nur der Kostenschuldner und die Staatskasse zu beteiligen. Die Beteiligte sei jedoch keine Kostenschuldnerin. Der zweite Antrag sei ebenfalls unzulässig. Das Auktionshaus sei nicht Partei des Erinnerungsverfahrens, so dass es in diesem Rahmen nicht verpflichtet werden dürfe. Es sei auch kein Organ der Zwangsvollstreckung und damit Weisungen des Vollstreckungsgerichts nicht unterworfen. Den Hilfsanträgen fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Denn Ansprüche wegen nicht abgeführten Versteigerungserlöses seien unmittelbar gegen den privaten Versteigerer geltend zu machen. Das Erinnerungsverfahren eigne sich nicht zur Durchsetzung dieser Ansprüche. Zudem könne dem an diesem Verfahren nicht beteiligten Auktionshaus kein rechtliches Gehör gewährt werden.

5

2. Die Rechtsbeschwerde ist hinsichtlich des Antrags, die Kosten für das Auktionshaus auf 201.103,05 € festzusetzen, unstatthaft und damit als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

6

a) Die von Gesetzes wegen nicht eröffnete Rechtsbeschwerde ist insoweit nicht zugelassen worden, § 574 Abs. 1 ZPO. Der Entscheidungssatz des angegriffenen Beschlusses enthält zwar keine Einschränkung der Zulassung. Diese kann sich jedoch aus dessen Gründen ergeben (BGH, Beschluss vom 10. September 2009 - VII ZR 153/08, NJW-RR 2010, 572 Rn. 4; Urteil vom 17. Juni 2004 - VII ZR 226/03, NJW 2004, 3264, 3265 jeweils m.w.N.). Das ist der Fall. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Rechtsbeschwerde sei zuzulassen, weil die Fragen, ob das Vollstreckungsgericht einem nach § 825 Abs. 2 ZPO tätigen Privaten Anweisungen geben dürfe und den Gerichtsvollzieher anweisen könne, gegen den Privaten vorzugehen oder seine Ansprüche gegen ihn abzutreten, von grundsätzlicher Bedeutung seien. Zur Zulassung wegen des Kostenansatzes äußert sich das Beschwerdegericht demgegenüber nicht. Es hat den Antrag der Beteiligten auf Kostenfestsetzung mit der Begründung zurückgewiesen, dass im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz nur die Kostenschuldner und die Staatskasse beteiligt seien, die Beteiligte jedoch nicht Kostenschuldner sei. Die vom Beschwerdegericht für die Zulassung angeführten Gesichtspunkte spielen in diesem Zusammenhang keine Rolle. Daraus folgt, dass es eine Zulassung insoweit nicht aussprechen wollte. Dafür spricht auch, dass eine Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen des Kostenansatzes ohnehin von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. September 2008 - I ZB 22/07, DGVZ 2008, 187 f.; I ZB 36/07, NJW-RR 2009, 424 Rn. 4 ff. [BGH 11.09.2008 - I ZB 36/07]) und deshalb unwirksam gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 - I ZB 22/02, BGHZ 154, 102 m.w.N.).

7

b) Die Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde ist wirksam, wenn sie nicht auf die Klärung einer einzelnen Rechtsfrage begrenzt ist, sondern sich auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen abtrennbaren Teil des Gesamtverfahrensstoffs bezieht, über den durch eine Teil- oder Zwischenentscheidung entschieden werden oder auf den der Rechtsbeschwerdeführer selbst seine Rechtsbeschwerde beschränken könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2009 - VII ZR 153/08, NJW-RR 2010, 572 Rn. 5; Urteil vom 17. Juni 2004 - VII ZR 226/03, NJW 2004, 3264, 3265 jeweils m.w.N.). So liegen die Dinge hier. Die Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf die Anträge, mit denen die Beteiligte Leistungen des Auktionshauses oder des Gerichtsvollziehers begehrt, ist möglich. Diese Anträge haben einen anderen Gegenstand als der Antrag auf Festsetzung der Kosten und können deshalb isoliert verfolgt werden. Das zeigt sich auch daran, dass die Rechtsbehelfe gegen Kostenansätze unabhängig von den Rechtsbehelfen ausgestaltet sind, die im Rahmen der Zwangsvollstreckung für die Art und Weise der Zwangsvollstreckung und das vom Gerichtsvollzieher zu beobachtende Verfahren gelten (§ 66 Abs. 2, 3 GKG i.V.m. § 5 Abs. 2 GvKostG einerseits und §§ 766, 793 ZPO andererseits).

8

3. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.

9

a) Mit ihrem zweiten Antrag begehrt die Beteiligte die Auszahlung des Differenzbetrages zwischen dem Versteigerungserlös und dem von ihr für richtig gehaltenen Kostenansatz nebst Zinsen. Der Antrag ist schon deshalb unbegründet, weil der Kostenansatz, wie ausgeführt, nicht zur Überprüfung durch den Senat steht. Der Senat hat aufgrund der insoweit nicht mehr anfechtbaren Entscheidung des Beschwerdegerichts die vom Gerichtsvollzieher K. gebilligte Abrechnung des Auktionshauses zu Grunde zu legen. Deren rechnerische Richtigkeit ist unstreitig. Den auf dieser Grundlage berechneten auszukehrenden Erlös hat die Beteiligte bereits erhalten.

10

b) Aus diesen Gründen kann der Gerichtsvollzieher K. durch das Rechtsbeschwerdegericht auch nicht angewiesen werden, vom Auktionshaus 711.094,41 € zurückzufordern.

11

c) Schließlich kann der Gerichtsvollzieher K. nicht angewiesen werden, sämtliche Ansprüche, die ihm aus dem Versteigerungsvertrag mit dem Auktionshaus zustehen, an die Beteiligte abzutreten. Dem steht entgegen, dass nicht er, sondern das Land H. Vertragspartner des Auktionshauses geworden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2006 - VII ZB 88/06, BGHZ 170, 243 Rn. 17). Daher können ihm keine eigenen Ansprüche gegen das Auktionshaus zustehen, die er abtreten könnte.

III.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Kniffka

Kuffer

Safari Chabestari

Halfmeier

Leupertz

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