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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.10.2011, Az.: VII ZB 87/10
Notwendigkeit einer Änderung des Vollstreckungstitels hinsichtlich der Bezeichnung eines Gläubigers bei Nichtvorliegen eines Gläubigerwechsels und des Bestehens von Personenidentität
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.10.2011
Referenz: JurionRS 2011, 28074
Aktenzeichen: VII ZB 87/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Rüsselsheim - 11.06.2010 - AZ: 41 M 1546/10

LG Darmstadt - 25.11.2010 - AZ: 5 T 574/10

Rechtsgrundlage:

§ 727 Abs. 1 ZPO

BGH, 27.10.2011 - VII ZB 87/10

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Bauner, Dr. Eick, Halfmeier und Prof. Leupertz beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde der Schuldner gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 25. November 2010 wird zurückgewiesen.

Die Schuldner tragen die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

1

Die Gläubigerin firmierte früher als "Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG" und ist seit 15. Dezember 2009 mit ihrer gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 30. September 2009 geänderten Firma "UniCredit Bank AG" im Handelsregister eingetragen. Sie betreibt gegen die Schuldner aus einer am 29. August 2003 der Bayrischen Hypo- und Vereinsbank AG erteilten zweiten vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde vom 8. Oktober 1993 die Zwangsvollstreckung. Sie hat einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 11. Juni 2010 erwirkt, mit dem die Ansprüche der Schuldner gegen die Drittschuldnerinnen gepfändet und ihr zur Einziehung überwiesen worden sind. Dagegen haben die Schuldner Vollstreckungserinnerung eingelegt mit der Begründung, die Gläubigerin sei Rechtsnachfolgerin der Bayrischen Hypo- und Vereinsbank AG und benötige dementsprechend eine neue vollstreckbare Ausfertigung. Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat die Erinnerung zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Schuldner gegen diesen Beschluss ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Schuldner, die ihr Begehren weiterverfolgen.

II.

2

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 575 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

3

1.

Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, es bedürfe nicht gemäß § 727 Abs. 1 ZPO einer neuen, nunmehr auf die Gläubigerin lautenden vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungstitels. Denn die Gläubigerin sei nicht Rechtsnachfolgerin der Bayrischen Hypo- und Vereinsbank AG, sondern mit dieser identisch. Es handele sich nicht um ein anderes Rechtssubjekt, sondern um dieselbe (juristische) Person, welche sich lediglich einen anderen Namen gegeben habe.

4

2.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

5

Der Bundesgerichtshof hat in zwei den Parteien bekannten Beschlüssen vom 21. Juli 2011 (I ZB 93/10, NJW-RR 2011, 1335 und I ZB 94/10, in [...] dokumentiert) im Einzelnen dargelegt, dass die Gläubigerin nicht als Rechtsnachfolgerin der Bayrischen Hypo- und Vereinsbank AG anzusehen ist, sondern Personenidentität besteht, und dass die Gläubigerin dies ausreichend nachgewiesen hat. Dem schließt sich der Senat an und nimmt auf die dortigen Ausführungen Bezug.

6

Danach bedarf auch im vorliegenden Verfahren die Gläubigerin keiner neuen vollstreckbaren Ausfertigung nach § 727 ZPO. Es bedarf entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch keiner Zustellung der die identitätswahrende Firmenänderung belegenden öffentlichen Urkunden. Die Rechtsbeschwerde war dementsprechend zurückzuweisen.

III.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Kniffka
Bauner
Eick
Halfmeier
Leupertz

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