Beschl. v. 27.10.2011, Az.: III ZR 235/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Osnabrück - 26.04.2010 - AZ: 5 O 2402/09
OLG Oldenburg - 15.10.2010 - AZ: 6 U 124/10
Rechtsgrundlage:
BGH, 27.10.2011 - III ZR 235/10
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Tombrink
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 15. Oktober 2010 6 U 124/10 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 10.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht zulässig, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (vgl. § 26 Nr. 8 EGZPO).
Das Berufungsgericht hat die Berufung über den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Zahlung von 10.000 € zurückgewiesen, so dass der Kläger insoweit nach dem Grundsatz der formellen Beschwer (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2009 IX ZB 152/08, NJW-RR 2009, 853 Rn. 6) mit 10.000 € beschwert ist. Der erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag, das beklagte Land zur Zahlung von 22.000 € zu verurteilen, war unzulässig, weil Sachanträge, wie sich aus dem Zusammenhang der Bestimmungen des § 256 Abs. 2, des § 261 Abs. 2 und des § 297 ZPO ergibt, spätestens in der mündlichen Verhandlung gestellt werden müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. März 2009 IX ZB 152/08, aaO Rn. 8; vom 9. Juli 1997 IV ZB 11/97, NJW-RR 1997, 1486). Das Berufungsgericht hat allerdings den erweiterten Klageantrag nicht als unzulässig abgewiesen, was der Bundesgerichtshof für den Fall einer nach Schluss der mündlichen Verhandlung erhobenen unzulässigen Widerklage für möglich erachtet hat (vgl. Beschluss vom 12. Mai 1992 XI ZR 251/91, NJW-RR 1992, 1085; vgl. hierzu auch Urteil vom 19. April 2000 XII ZR 334/97, NJW 2000, 2512, 2513), sondern sich einer Entscheidung über diesen Antrag auch in den Gründen überhaupt enthalten. Es hat insoweit lediglich mit näherer Begründung hervorgehoben, dass das Vorbringen des Klägers eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht gebiete.
Ob das angesichts des Umstands, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers den klageerweiternden Schriftsatz nach § 195 Abs. 1 ZPO zulässigerweise von Anwalt zu Anwalt zugestellt und das Gericht ebenfalls eine beglaubigte und einfache Abschrift dieses Schriftsatzes nach § 174 ZPO zugestellt hat, einer rechtlichen Überprüfung standhält, ist eine die Begründetheit der Beschwerde betreffende Frage, die nur dann zu beantworten ist, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt. Das ist aber nach dem Inhalt des angefochtenen Urteils nicht der Fall.
Schlick
Dörr
Wöstmann
Seiters
Tombrink
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