Beschl. v. 27.10.2010, Az.: 5 StR 422/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Kiel - 28.06.2010
Verfahrensgegenstand:
Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
BGH, 27.10.2010 - 5 StR 422/10
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 27. Oktober 2010
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 28. Juni 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 17 Fällen schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die jeweils tateinheitliche Verurteilung wegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge muss entfallen, weil dieses Delikt zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 1 BtMG) im Verhältnis der Gesetzeskonkurrenz steht und zurücktritt (vgl. BGH NStZ 2010, 223 [BGH 29.09.2009 - 3 StR 322/09] m.w.N.). Dies macht eine Aufhebung des Strafausspruchs bei dem unverminderten Schuldgehalt nicht erforderlich; insbesondere hat das Landgericht bei seinen Strafzumessungserwägungen dem Angeklagten nicht etwa angelastet, er habe durch seine Taten jeweils zwei Gesetze verletzt.
Basdorf
Raum
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Bellay
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