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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.10.2010, Az.: 2 StR 514/10
Fehlende Angaben über den sich noch im Vermögen des Angeklagten befindlichen Wert des i.R.e. Raubes Erlangten bei bestehenden Zweifeln darüber als Revisonsgrund
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.10.2010
Referenz: JurionRS 2010, 28543
Aktenzeichen: 2 StR 514/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankfurt am Main - 26.04.2010

Verfahrensgegenstand:

Schwerer Raub u. a.

BGH, 27.10.2010 - 2 StR 514/10

Redaktioneller Leitsatz:

§73c StGB ist auch im Rahmen der Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO zu berücksichtigen.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 27. Oktober 2010
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten H. S. wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. April 2010, soweit es ihn betrifft, aufgehoben, soweit festgestellt ist, dass der Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von 208.930 € Ansprüche der Verletzten entgegen stehen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision des Angeklagten H. S. sowie die Revision des Angeklagten K. S. werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte H. S. des besonders schweren Raubs in acht Fällen sowie der Verabredung zum besonders schweren Raub in einem Fall und der Angeklagte K. S. des besonders schweren Raubs in zwei Fällen sowie der Verabredung zum besonders schweren Raub in einem Fall schuldig sind.

  3. 3.

    Der Angeklagte K. S. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsbegründungen hat zu den Schuldsprüchen und den Rechtsfolgenaussprüchen nur insoweit einen Rechtsfehler ergeben, als die begangenen bzw. verabredeten Taten gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB jeweils als besonders schwerer Raub zu bezeichnen waren. Der Senat hat die Schuldsprüche entsprechend berichtigt.

2

Die Feststellung gemäß § 111i StPO hinsichtlich des Angeklagten H. S. hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Zwar hat der Angeklagte nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen die genannten Beträge aus den Banküberfällen erlangt (§ 73 Abs. 1 Satz 1 StGB). Es fehlt jedoch an Feststellungen dazu, ob sich der Wert des Erlangten noch im Vermögen des Angeklagten befindet (§ 73c StGB); hieran bestehen nach den sonstigen Feststellungen nahe liegende Zweifel, denen der Tatrichter nachzugehen hatte (vgl. Senatsbeschluss vom 5. August 2010 - 2 StR 245/10).

3

Sonstige Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten enthält das angefochtene Urteil nicht; insoweit sind die Revisionen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Fischer
Appl
Schmitt
Eschelbach
Ott

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