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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.09.2010, Az.: VI ZR 99/10
Bestellung eines Notanwalts zur Wahrnehmung der Rechte
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.09.2010
Referenz: JurionRS 2010, 24975
Aktenzeichen: VI ZR 99/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Marburg - 04.02.2009 - AZ: 5 O 18/04

OLG Frankfurt am Main - 11.03.2010 - AZ: 15 U 39/09

BGH, 27.09.2010 - VI ZR 99/10

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 27. September 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Galke,
die Richter Zoll und Wellner,
die Richterin Diederichsen und
den Richter Stöhr
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers vom 19. August 2010, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zur Wahrnehmung seiner Rechte einen Notanwalt zu bestellen, wird zurückgewiesen.

Zwar hat der Kläger glaubhaft gemacht, dass er, nachdem sein Prozessbevollmächtigter das Mandat niedergelegt hat, einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat. Die Rechtsverfolgung erscheint aber aussichtslos, weil nicht ersichtlich ist, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor-

dert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Bestellung eines Notanwalts hat deshalb zu unterbleiben (§ 78b Abs. 1 ZPO).

Galke
Zoll
Wellner
Diederichsen
Stöhr

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