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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.07.2016, Az.: XII ZR 11/14
Wegfall der Parteifähigkeit des Beschwerdeführers während des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.07.2016
Referenz: JurionRS 2016, 22622
Aktenzeichen: XII ZR 11/14
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:270716BXIIZR11.14.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankfurt am Main - 19.04.2013 - AZ: 2-23 O 274/12

OLG Frankfurt am Main - 03.01.2014 - AZ: 2 U 128/13

Rechtsgrundlage:

§ 544 ZPO

Fundstellen:

JZ 2016, 685

MDR 2016, 1165

BGH, 27.07.2016 - XII ZR 11/14

Amtlicher Leitsatz:

Zum Wegfall der Parteifähigkeit des Beschwerdeführers während des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden-Boeger und Guhling und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. Januar 2014 wird auf ihre Kosten verworfen.

Streitwert: 48.964 €

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beklagte, der das Berufungsurteil am 9. Januar 2014 zugestellt wurde, am 24. Februar 2014 nach § 394 FamFG wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht worden ist (vgl. BGH Beschluss vom 20. Mai 2015 - VII ZB 53/13 - NJW 2015, 2424 Rn. 19; Schulte-Bunert/Weinreich/Nedden-Boeger FamFG 5. Aufl. § 394 Rn. 64 mwN). Dass bei der Beklagten noch ein Vermögenswert vorhanden wäre (vgl. dazu BGH Urteil vom 5. Juli 2012 - III ZR 116/11 - MDR 2012, 1176 Rn. 27 f.), behaupten die Parteien selbst nicht.

2

Der Wegfall der Parteifähigkeit des Beschwerdeführers während des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens führt - im Gegensatz zum Wegfall der Parteifähigkeit während des Berufungsverfahrens (vgl. insoweit BGH Urteil vom 29. September 1981 - VI ZR 21/80 - NJW 1982, 238) - zur Unzulässigkeit (allein) der Nichtzulassungsbeschwerde, weil die Hauptsache dem Revisionsgericht erst anfällt, wenn es der Beschwerde stattgibt und die Revision zulässt (vgl. MünchKommZPO/Krüger 4. Aufl. § 544 Rn. 2; BeckOK ZPO/Kessal-Wulf [Stand: 1. März 2016] § 544 Rn. 24; Zöller/Heßler ZPO 31. Aufl. § 544 Rn. 5).

Dose

RiBGH Dr. Klinkhammer hatUrlaub und ist deswegen an einer Unterschrift gehindert.
Dose

Nedden-Boeger

Guhling

Krüger

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