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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.07.2010, Az.: XI ZR 290/08
Zurückweisung einer Beschwerde wegen fehlender Bedeutung der Rechtssache
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.07.2010
Referenz: JurionRS 2010, 20617
Aktenzeichen: XI ZR 290/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Kiel - 27.04.2007 - AZ: 9 O 158/05

OLG Schleswig - 04.09.2008 - AZ: 5 U 69/07

Rechtsgrundlage:

Art. 103 GG

BGH, 27.07.2010 - XI ZR 290/08

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 27. Juli 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Wiechers,
die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres,
die Richterin Mayen und
den Richter Dr. Ellenberger
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 4. September 2008 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde beanstandet, dass das Berufungsgericht den Zeugen A. nicht vernommen hat, hat der Senat den gerügten Verstoß gegen Art. 103 GG geprüft, jedoch nicht für durchgreifend befunden. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 79.301,37 €.

Wiechers
Müller
Joeres
Mayen
Ellenberger

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