Beschl. v. 27.06.2013, Az.: III ZR 202/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Coburg - 16.02.2010 - AZ: 11 O 480/09
OLG Bamberg - 29.05.2012 - AZ: 5 U 44/10
Rechtsgrundlage:
BGH, 27.06.2013 - III ZR 202/12
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters beschlossen:
Tenor:
Die Gehörsrüge der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom 14. Mai 2013 wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe
Die Anhörungsrüge der Kläger ist nicht begründet.
Der Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde - und insoweit auch die nunmehr im Schriftsatz vom 7. Juni 2013 erneut angesprochenen Rügen - in vollem Umfang berücksichtigt, geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (BVerfG NJW 2011, 1497 Rn. 24 [BVerfG 08.12.2010 - 1 BvR 1382/10]). Gründe, die ausnahmsweise eine Begründung des die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückweisenden Beschlusses nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, 1. Senat 3. Kammer, Beschluss vom 29. September 2010 - 1 BvR 2649/06) erfordern würden, liegen nicht vor.
Schlick
Herrmann
Wöstmann
Hucke
Seiters
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