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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.06.2013, Az.: III ZR 202/12
Zurückweisung der Gehörsrüge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.06.2013
Referenz: JurionRS 2013, 39867
Aktenzeichen: III ZR 202/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Coburg - 16.02.2010 - AZ: 11 O 480/09

OLG Bamberg - 29.05.2012 - AZ: 5 U 44/10

Rechtsgrundlage:

§ 321a ZPO

BGH, 27.06.2013 - III ZR 202/12

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters beschlossen:

Tenor:

Die Gehörsrüge der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom 14. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge der Kläger ist nicht begründet.

2

Der Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde - und insoweit auch die nunmehr im Schriftsatz vom 7. Juni 2013 erneut angesprochenen Rügen - in vollem Umfang berücksichtigt, geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (BVerfG NJW 2011, 1497 Rn. 24 [BVerfG 08.12.2010 - 1 BvR 1382/10]). Gründe, die ausnahmsweise eine Begründung des die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückweisenden Beschlusses nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, 1. Senat 3. Kammer, Beschluss vom 29. September 2010 - 1 BvR 2649/06) erfordern würden, liegen nicht vor.

Schlick

Herrmann

Wöstmann

Hucke

Seiters

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