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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.06.2012, Az.: III ZR 49/12
Notwendigkeit des Erreichens der Mindestbeschwer von 20.001 ? für die Zulassung der Revision in der Zivilgerichtsbarkeit; Anforderungen an das Vorliegen einer Schadensersatzverpflichtung wegen unterlassener Beförderung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.06.2012
Referenz: JurionRS 2012, 18531
Aktenzeichen: III ZR 49/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hannover - 02.03.2011 - AZ: 6 O 93/05

OLG Celle - 12.01.2012 - AZ: 16 U 55/11

BGH, 27.06.2012 - III ZR 49/12

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Die Beschwer des Klägers durch die Abweisung seiner auf eine Schadensersatzverpflichtung wegen unterlassener Beförderung gerichteten Klage bemisst sich nach § 9 ZPO. Geschieht dies in Form einer Feststellungsklage, sind von dem Wert des verfolgten Anspruchs 20 % in Abzug zu bringen. Dies gilt auch dann, wenn damit zu rechnen ist, dass der Schuldner sich einem Feststellungsausspruch beugt; denn auch dann muss die weniger weit tragende, weil in der Hauptsache nicht vollstreckungsfähige Wirkung eines Feststellungsurteils Berücksichtigung finden.

  2. 2.

    Zur Bemessung der Beschwer kann nicht auf § 52 Abs. 5 S. 2 GKG statt auf § 9 ZPO zurückgegriffen werden. Die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes sind lediglich für den Gebührenstreitwert maßgebend.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 12. Januar 2012 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Gebührenstreitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 17.342,64 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, da die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer nicht erreicht ist. Danach ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwerde 20.000 € übersteigt. Dies ist nicht der Fall.

2

Der zuletzt in der Berufungsinstanz gestellte und mit der Nichtzulassungsbeschwerde weiterverfolgte Antrag war darauf gerichtet, den Kläger im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als ob er mit Wirkung zum 14. April 2003 ein Amt mit der Besoldungsgruppe A 11 übertragen erhalten hätte. Hierbei handelt es sich um eine Klage, die auf wiederkehrende Leistungen, die Zahlung der Gehalts- beziehungsweise Ruhegehaltsdifferenz zwischen den Besoldungsgruppen A 10 und A 11, gerichtet ist.

3

Die Beschwer des Klägers durch die Abweisung dieser auf die Schadensersatzverpflichtung des Beklagten wegen der unterlassenen Beförderung gerichteten Klage bemisst sich nach § 9 ZPO (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. April 2008 - III ZR 202/07, VersR 2009, 1381 Rn. 2 und vom 27. Januar 2000 - III ZR 304/99, BeckRS 2000, 30092951; BGH, Beschluss vom 3. Mai 2005 - IX ZR 195/02, [...] Rn. 15). Danach ist der 31/2-fache Wert der einjährigen Bruttogehaltsdifferenz zwischen der Besoldung nach A 10 und nach A 11 maßgebend. Der monatliche Gehaltsunterschied beträgt nach Angaben des Klägers 334,80 €. Der 31/2-fache Jahresbetrag beläuft sich auf 14.061,60 €, wobei zugunsten des Klägers unberücksichtigt bleibt, dass er mit Wirkung zum 1. Juni 2005 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 befördert wurde. Ebenfalls zugunsten des Klägers bleibt bei dieser Berechnung außer Betracht, dass er mit Ablauf des 30. April 2006 mit Ruhegehaltsbezügen auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 10 in den Ruhestand getreten ist, so dass ab diesem Zeitpunkt ein Schaden nur in Höhe von 75 % des Gehaltsunterschieds zwischen den Besoldungsgruppen A 10 und A 11 besteht (siehe insoweit auch Senatsbeschluss vom 27. Januar 2000 aaO). Von den 14.061,60 € ist ein Abschlag von 20 % vorzunehmen, da der Kläger mit seinem Antrag keinen vollstreckbaren Leistungstitel erlangen kann, so dass er in der Sache eine Feststellungsklage erhoben hat. In diesen Fällen sind von dem Wert des verfolgten Anspruchs 20 % in Abzug zu bringen. Dies gilt auch dann, wenn wie hier, damit zu rechnen ist, dass der Schuldner sich einem Feststellungsausspruch beugt; denn auch dann muss die weniger weit tragende, weil in der Hauptsache nicht vollstreckungsfähige Wirkung eines Feststellungsurteils Berücksichtigung finden (Senatsbeschlüsse vom 30. April 2008 und vom 27. Januar 2000 sowie BGH, Beschluss vom 3. Mai 2005 jeweils aaO). Hieraus ergibt sich eine Beschwer des Klägers von 11.249,28 €.

4

Zur Bemessung der Beschwer kann nicht auf § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG statt auf § 9 ZPO zurückgegriffen werden. Die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes sind lediglich für den Gebührenstreitwert maßgebend (Senatsbeschluss vom 30. April 2008 aaO Rn. 3).

5

Zur Bestimmung des Gebührenstreitwerts für das Beschwerdeverfahren allerdings hat der Senat § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG herangezogen und insoweit - wiederum zugunsten des Klägers - die Beförderung zum 1. Juni 2005 und die Pensionierung zum 30. April 2006 berücksichtigt. Der Zeitraum von Mai 2003 bis zur Beförderung am 1. Juni 2005 (= 25 Monate) ist danach mit 334,80 € pro Monat anzusetzen, und die restlichen 53 Monate sind mit jeweils 251,10 € zu berechnen. Unter Berücksichtigung des 20 %-igen Feststellungsabschlags ergibt dies 17.342,64 € [= (25 x 334,80 + 53 x 251,10 €) x 0,8].

Schlick
Herrmann
Hucke
Tombrink
Remmert

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