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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.05.2015, Az.: III ZR 323/13
Voraussetzungen für die Besorgnis der Befangenheit eines Richters in einem Zivilverfahren
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.05.2015
Referenz: JurionRS 2015, 22348
Aktenzeichen: III ZR 323/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München I - 04.06.2012 - AZ: 35 O 25376/11

OLG München - 08.05.2013 - AZ: 18 U 2953/12

Rechtsgrundlage:

§ 42 Abs. 2 ZPO

BGH, 27.05.2015 - III ZR 323/13

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2015 durch die Richter Hucke, Dr. Remmert, Stöhr, die Richterin von Pentz und den Richter Offenloch

beschlossen:

Tenor:

Das Ablehnungsgesuch der Kläger vom 16. März 2015 gegen Richter Tombrink wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 12. Februar 2015 hat der Senat das Ablehnungsgesuch der Kläger gegen die am Beschluss vom 24. Juli 2014 beteiligten Richter als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen ihnen am 28. Februar 2015 zugestellten Beschluss haben die Kläger mit Schreiben vom 2. März 2015 Anhörungsrüge erhoben. In dem weiteren, zur Begründung dieser Rüge eingereichten Schreiben haben sie den an diesem Beschluss beteiligten Richter Tombrink wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

II.

2

Der Befangenheitsantrag ist zulässig, insbesondere konnte er ohne Beauftragung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts gestellt werden (§ 44 Abs. 1, § 78 Abs. 3 ZPO).

3

Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

4

Wie den Klägern bereits im Beschluss vom 12. Februar 2015 deutlich gemacht worden ist, findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit der abgelehnten Richter aufkommen lassen (vgl. nur Zöller/Vollkommer, ZPO 30. Aufl., § 42 Rn. 8 f mwN).

5

Solche Gründe haben die Kläger nicht vorgebracht. Sie wenden sich abermals hauptsächlich gegen die in den Beschlüssen vom 24. Juli 2015 und nunmehr auch vom 12. Februar 2015 zum Ausdruck kommenden Rechtsansichten des Senats. Damit ist jedoch kein Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des abgelehnten Richters begründet. Die Ausführungen der Kläger in ihren weiteren Eingaben vom 13. und 14. April 2015 enthalten ebenfalls keine Gesichtspunkte, die eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnten.

Hucke

Remmert

Stöhr

von Pentz

Offenloch

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