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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.04.2010, Az.: XI ZR 154/09
Berücksichtigung neuer Tatsachen und Beweismittel bei abschließender Beendigung eines Rechtsstreites durch die Entscheidung eines Revisionsgerichts
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.04.2010
Referenz: JurionRS 2010, 16168
Aktenzeichen: XI ZR 154/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Schweinfurt - 10.01.2007 - AZ: 14 O 680/05

OLG Bamberg - 22.04.2009 - AZ: 3 U 38/07

BGH, 27.04.2010 - XI ZR 154/09

Redaktioneller Leitsatz:

Wird der Rechtsstreit durch die Entscheidung des Revisionsgerichts insgesamt beendet, können neue Tatsachen und Beweismittel, die einen Restitutionsgrund nach § 580 Nr. 7b ZPO darstellen, nicht entgegen § 559 ZPO berücksichtigt werden.

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 27. April 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Wiechers,
den Richter Dr. Joeres,
die Richterin Mayen und
die Richter Dr. Grüneberg und Maihold
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 22. April 2009 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Das neue tatsächliche Vorbringen im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 29. März 2010 sowie die beigefügten Urkunden sind im vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen. Der Restitutionsgrund des § 580 Nr. 7b ZPO rechtfertigt eine Berücksichtigung neuer Tatsachen im Revisions- bzw. Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nur dann, wenn höhere Belange der Allgemeinheit und der ihr dienenden Rechtspflege dies fordern. Dies trifft etwa zu, wenn das Urteil des Revisionsgerichts ohne Berücksichtigung der neuen Tatsachen zur Folge haben würde, dass in dem anhängigen Verfahren noch weitere unrichtige Urteile ergehen, die nur durch die Restitutionsklage beseitigt werden können. Wird der Rechtsstreit hingegen - wie hier - durch die Entscheidung des Revisionsgerichts insgesamt beendet, können neue Tatsachen und Beweismittel, die einen Restitutionsgrund nach § 580 Nr. 7b ZPO darstellen, nicht entgegen § 559 ZPO berücksichtigt werden (Senat, Urteil vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 920; BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2000 - IX ZB 3/99, BGHR ZPO § 561 Abs. 1 Satz 1 - Tatsachen, neue 3 und vom 7. Mai 2007 - VI ZR 233/05, NJW 2007, 3429, Tz. 13). Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde sich auf den Restitutionsgrund gemäß § 580 Nr. 4 ZPO beruft, fehlt es an der gemäß § 581 Abs. 1 ZPO erforderlichen rechtskräftigen Verurteilung. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 125.218,58 EUR.

Wiechers
Joeres
Mayen
Grüneberg
Maihold

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