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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.04.2010, Az.: VI ZR 319/07
Einspruch gegen ein Versäumnisurteil
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 27.04.2010
Referenz: JurionRS 2010, 17326
Aktenzeichen: VI ZR 319/07
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Lübeck - 31.01.2007 - AZ: 6 O 358/05

OLG Schleswig - 27.09.2007 - AZ: 5 U 58/07

BGH - 01.12.2009 - AZ: VI ZR 319/07

BGH, 27.04.2010 - VI ZR 319/07

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Galke,
den Richter Zoll,
die Richterin Diederichsen,
den Richter Pauge und
die Richterin von Pentz
für Recht erkannt:

Tenor:

Der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Senats vom 1. Dezember 2009 wird verworfen.

Der Beklagte hat die weiteren Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Galke
Zoll
Diederichsen
Pauge
von Pentz

Von Rechts wegen

Verkündet am: 27. April 2010

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