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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.04.2010, Az.: IX ZR 69/09
Beurteilung der Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit bei allen anderen Leistungen als Verpflichtungsgeschäften nach dem Grundgeschäft
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.04.2010
Referenz: JurionRS 2010, 15673
Aktenzeichen: IX ZR 69/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hildesheim - 13.08.2008 - AZ: 6 O 88/08

OLG Celle - 05.03.2009 - AZ: 13 U 208/08

Rechtsgrundlage:

§ 134 InsO

BGH, 27.04.2010 - IX ZR 69/09

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und
die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp
am 27. April 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 5. März 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 65.240,82 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig.

In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. Entgegen der von dem Kläger vertretenen Auffassung beurteilt sich die Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit bei allen anderen Leistungen als Verpflichtungsgeschäften, insbesondere also bei Erfüllungshandlungen, nach dem Grundgeschäft. Aus diesem ist abzuleiten, ob die isolierte Leistung von einer ausgleichenden Zuwendung abhängt und damit entgeltlich oder unentgeltlich ist (MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 134 Rn. 19; Jaeger/Henckel, InsO § 134 Rn. 3 und 9). Diese Rechtslage ist seit langer Zeit geklärt (vgl. nur BGH, Urt. v. 21. Januar 1999 - IX ZR 429/97, ZIP 1999, 316, 317). Bedarf für eine weitere höchstrichterliche Entscheidung besteht nicht.

2

Das Berufungsgericht ist nach Beweisaufnahme zum Ergebnis gekom- men, der Kläger habe die Unentgeltlichkeit des Beratervertrags nicht bewiesen. Gegen seine - im Übrigen sehr nahe liegende - Würdigung werden Zulassungsgründe nicht geltend gemacht. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Ganter
Kayser
Gehrlein
Fischer
Grupp

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