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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.04.2010, Az.: IX ZR 120/09
Anspruch auf ein Sachverständigengutachten im Anschluss an ein Vorbringen eines Beklagten über eine Unsicherheit bzgl. des Fortbestands einer maßgeblichen steuerrechtlichen Gesetzeslage
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.04.2010
Referenz: JurionRS 2010, 15196
Aktenzeichen: IX ZR 120/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Nürnberg-Fürth - 28.02.2008 - AZ: 14 O 5802/04

OLG Nürnberg - 19.05.2009 - AZ: 3 U 632/08

Rechtsgrundlage:

Art. 103 Abs. 1 GG

BGH, 27.04.2010 - IX ZR 120/09

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und
die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp
am 27. April 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 19. Mai 2009 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 385.694 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Rügen einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG greifen nicht durch.

2

1.

Das Berufungsgericht war nicht gehalten, ein Sachverständigengutachten zu dem Vorbringen des Beklagten einzuholen, wegen der Unsicherheit der Aufrechterhaltung der Gesetzeslage sei es gerechtfertigt gewesen, die Vollausschüttung des Bilanzgewinns bereits im Kalenderjahr 2001 zu empfehlen.

3

Der Beklagte hat keine konkreten Anhaltspunkte dargelegt, aus denen eine Unsicherheit des Fortbestands der maßgeblichen Gesetzeslage hergeleitet werden konnte. Von daher fehlt es an jeder Anknüpfungstatsache zur Einholung eines Sachverständigengutachtens. Die theoretisch nie ausschließbare Möglichkeit einer Gesetzesänderung rechtfertigt es nicht, zum Nachteil des Steuerpflichtigen von der maßgeblichen Gesetzeslage abzuweichen.

4

2.

Das Berufungsgericht hat das Vorbringen des Beklagten, über die Umzugsabsicht des Vaters des Klägers nicht unterrichtet gewesen zu sein, ersichtlich zur Kenntnis genommen. Es ist vielmehr davon ausgegangen, dass der Beklagte zu einer Nachfrage bei dem Vater des Klägers verpflichtet gewesen wäre.

Ganter
Kayser
Gehrlein
Fischer
Grupp

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