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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.04.2010, Az.: IX ZA 4/10
Umfang der steuerberaterlichen Hinweispflicht bei Wissen der Gesellschafter über die Überschuldung als Grundsatzfrage
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.04.2010
Referenz: JurionRS 2010, 15421
Aktenzeichen: IX ZA 4/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bonn - 03.04.2009 - AZ: 15 O 110/07

OLG Köln - 17.12.2009 - AZ: 8 U 27/09

Rechtsgrundlage:

§ 114 ZPO

BGH, 27.04.2010 - IX ZA 4/10

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und
die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp
am 27. April 2010
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 17. Dezember 2009 wird abgelehnt.

Gründe

1

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).

2

1.

Die von der Beschwerde formulierten Grundsatzfragen stellen sich nicht. Ob der mit der Erstellung des Jahresabschlusses beauftragte Steuerberater als Nebenverpflichtung seines Mandats die Geschäftsführer, welche die Ü-berschuldung und ihre sich daraus ergebenden Handlungspflichten nicht kennen, darauf hinweisen muss, kann dahin stehen, weil der Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Schuldnerin nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen sämtliche Umstände kannte. Mangels Hinweispflicht stellen sich auch nicht die Fragen, ob Geschäftsführer in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen und ob bei pflichtgemäßem Hinweis Rangrücktritte zu unterstellen sind. Die Frage, ob der Steuerberater den Gesellschafter/Geschäftsführer über die Folgen der weiteren Verlustfinanzierung aufklären muss, ist nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht ersichtlich davon ausgegangen ist, dass die Erklärung eines Rangrücktritts die vorherige Aufklärung des Gesellschafter/Geschäftsführers über dessen Rechtsfolgen voraussetzt.

3

2.

Bei der Ablehnung eines Anscheinsbeweises ist das Berufungsgericht von den Grundsätzen der Senatsrechtsprechung ausgegangen.

Ganter
Raebel
Kayser
Gehrlein
Grupp

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