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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.04.2010, Az.: AnwZ (B) 82/09
Ermessen hinsichtlich der Erhebung von Gerichtskosten und der Erstattung von außergerichtlichen Auslagen i.R.d. Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.04.2010
Referenz: JurionRS 2010, 15875
Aktenzeichen: AnwZ (B) 82/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AGH Berlin - 10.07.2009 - AZ: I AGH 26/07

Verfahrensgegenstand:

Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft

BGH, 27.04.2010 - AnwZ (B) 82/09

Redaktioneller Leitsatz:

Von der Erhebung von Gerichtskosten ist abzusehen und die Erstattung von außergerichtlichen Auslagen ist nicht anzuordnen, wenn im Verfahren auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft (Verlust der Zulassung aufgrund fortbestehenden Vermögensverfalls) die Anwaltskammer nach obsiegender Entscheidung des Anwaltes vor dem Anwaltsgerichtshof im Beschwerdeverfahren die Wiederzulassung erteilt, nachdem der Anwalt die Zweifel an der Wiederherstellung der geordneten Vermögensverhältnisse ausgeräumt hat und die Beteiligten daraufhin die Erledigung des Verfahrens erklären.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf,
den Richter Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Lohmann und
die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. Quaas
am 27. April 2010
beschlossen:

Tenor:

In dem in der Hauptsache erledigten Verfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben, außergerichtliche Auslagen nicht erstattet.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

1

1.

Die Antragsgegnerin wies den Antrag des Antragstellers auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 28. Juli 2006 mit Bescheid vom 20. November 2007 wegen fortbestehenden Vermögensverfalls zurück. Dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof stattgegeben und die Antragsgegnerin verpflichtet, den Antragsteller zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen. Dagegen hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat sie den Antragsteller am 17. September 2009 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Daraufhin haben die Beteiligten die Hauptsache mit widerstreitenden Kostenanträgen für erledigt erklärt.

2

2.

Auf Grund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist gemäß § 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F., § 13a FGG a.F. und § 91a ZPO nach billigem Ermessen über die Kosten des erledigten Verfahrens zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen und eine Erstattung von außergerichtlichen Auslagen nicht anzuordnen.

3

Der Senat hat zwar entschieden, dass die Kosten eines in der Hauptsache erledigten Verfahrens so zu verteilen sind, wie sie vor Eintritt des erledigenden Ereignisses zu verteilen gewesen wären, wenn die Rechtsanwaltskammer mit ihrem die Hauptsache erledigenden Bescheid auf die veränderten Umstände unverzüglich reagiert hat (Beschl. v. 24. Januar 2008, AnwZ (B) 15/07, NJW-RR 2008, 794 f. [BGH 24.01.2008 - AnwZ (B) 15/07]). So liegt es hier aber nicht. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller nicht von sich aus, sondern erst nach ihrer Verpflichtung zur Zulassung durch den Anwaltsgerichtshof zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und vorher auch keine Neubescheidung in Aussicht gestellt. Bei der deshalb unter Einbeziehung auch des Obsiegens des Antragstellers in der ersten Instanz und seiner Wiederzulassung durch die Antragsgegnerin zu treffenden Kostenentscheidung ist einerseits zu bedenken, dass bei einer obsiegenden Entscheidung nach dem hier noch anwendbaren § 201 Abs. 2 BRAO a.F. keine Kosten zu erheben gewesen wären. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller erst im Verlauf des Verfahrens vor dem Anwaltsgerichtshof die verbliebenen Zweifel an der Wiederherstellung geordneter Vermögensverhältnisse ausgeräumt und erst damit die Voraussetzung für seine Wiederzulassung geschaffen hat. Der Senat hält es deshalb für angemessen, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen und eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen nicht anzuordnen.

Tolksdorf
Schmidt-Räntsch
Lohmann
Stüer
Quaas

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