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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.04.2010, Az.: 4 StR 112/10
Zeitlich eng zusammenliegende Abhebungen mit derselben Karte an demselben Bankautomaten als eine natürliche Handlungseinheit i.R.d. Computerbetrugs
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.04.2010
Referenz: JurionRS 2010, 15943
Aktenzeichen: 4 StR 112/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Osnabrück - 20.11.2009

Verfahrensgegenstand:

Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer u.a.

BGH, 27.04.2010 - 4 StR 112/10

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 27. April 2010
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten H. wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 20. November 2009, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II. 2 der Urteilsgründe des Computerbetruges in drei Fällen schuldig ist.

Die weiter gehende Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Rechtsmittels aufzuerlegen.

Gründe

1

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, ist bei zeitlich eng zusammen liegenden Abhebungen mit derselben Karte an demselben Bankautomaten eine natürliche Handlungseinheit anzunehmen (BGH, Beschl. vom 10. Juli 2001 - 5 StR 250/01 [insoweit in NStZ 2001, 595 nicht abgedruckt] und vom 21. November 2002 - 4 StR 448/02; vgl. auch BGH, Urt. vom 13. Januar 2006 - 2 StR 461/05). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert; § 265 StPO steht nicht entgegen. Die gemäß §§ 18 Abs. 2, 105 Abs. 1 JGG nach erzieherischen Gesichtspunkten (UA 41) bemessene Einheitsjugendstrafe bleibt hiervon unberührt.

2

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Athing
Solin-Stojanovic
Cierniak
Franke
Mutzbauer

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