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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.03.2014, Az.: III ZR 387/13
Beschränkung der Zulassung der Revision auf einzelne Prozessparteien in den Entscheidungsgründen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.03.2014
Referenz: JurionRS 2014, 13113
Aktenzeichen: III ZR 387/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG München - 22.08.2013 - AZ: 1 U 1488/13

nachgehend:

BGH - 28.05.2014 - AZ: III ZR 387/13

BGH, 27.03.2014 - III ZR 387/13

Redaktioneller Leitsatz:

1.

Eine Eingrenzung der Rechtsmittelzulassung, die sich aus den Entscheidungsgründen ergeben kann, ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Zulassung nur wegen einer bestimmten Rechtsfrage ausgesprochen wird, die lediglich für die Entscheidung über einen selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs erheblich ist.

2.

Eine Beschränkung der Zulassung der Revision auf einzelne Prozessparteien ist zulässig, sofern Grund der Revisionszulassung eine bestimmte Rechtsfrage ist, die das Berufungsgericht zum Nachteil nur einer Prozesspartei entschieden hat.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter beschlossen:

Tenor:

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. August 2013 (1 U 1488/13) unzulässig sein dürfte.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats ab Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

I.

1

Der Kläger nimmt die beklagte Stadt aus Art. 5 Abs. 5 EMRK aufgrund im Zeitraum vom 15. Juni bis 18. Juli 2011 erlittener Zurückschiebungshaft auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Da die Haft auf einer Entscheidung des Amtsgerichts M. beruhe, sei nur das Land B. für Ansprüche aus Art. 5 Abs. 5 EMRK passivlegitimiert. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - die Beklagte zur Zahlung von 1.145,49 € (33 Tage a 30 € = 990 € immaterieller Schadensersatz zuzüglich anteiliger außergerichtlicher Anwaltskosten) nebst Zinsen verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Haftung (auch) der Beklagten mit der Begründung bejaht, diese sei in ihrer Eigenschaft als zuständige Ausländerbehörde ungeachtet des Umstands, dass ein Ausländer nur auf richterliche Anordnung in Zurückschiebungshaft genommen werden dürfe, "Herrin des Haftverfahrens" gewesen. Das Oberlandesgericht hat im Tenor seiner Entscheidung die Revision zugelassen und hierzu in den Gründen Folgendes ausgeführt:

"Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO sind gegeben. Das OLG Koblenz (Beschluss vom 01.08.2006, 1 U 724/06) hat in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden, dass eine rechtswidrige Freiheitsentziehung (Abschiebehaft) der handelnden Behörde grundsätzlich nur bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zurechenbar ist und folglich für die rechtswidrige Freiheitsentziehung nach bzw. aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung haftungsrechtlich ausschließlich der Hoheitsträger die Verantwortung trägt, dem das Gericht zugeordnet ist. Dies steht im Widerspruch zur Einschätzung des hier erkennenden Senats, der auch den Hoheitsträger, dem die Ausländerbehörde zugeordnet ist, als passivlegitimiert ansieht. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist deshalb eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erforderlich."

2

Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die Revision des Klägers, mit der er die Höhe des ihm vom Berufungsgericht zuerkannten Schadensersatzes beanstandet und 100 € pro Hafttag (nebst weiterer anteiliger vorgerichtlicher Anwaltskosten) begehrt. Die Beklagte hat Anschlussrevision eingelegt.

II.

3

Die Revision des Klägers dürfte unzulässig sein. Zwar hat das Berufungsgericht im Tenor seines Urteils die Revisionszulassung ohne einschränkenden Zusatz ausgesprochen. Aus den zitierten Ausführungen in den Entscheidungsgründen ergibt sich aber, dass die Revision nur zum Haftungsgrund und insoweit auch nur zugunsten der Beklagten zugelassen werden sollte.

4

Eine Eingrenzung der Rechtsmittelzulassung kann sich aus den Entscheidungsgründen ergeben. Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Zulassung nur wegen einer bestimmten Rechtsfrage ausgesprochen wird, die lediglich für die Entscheidung über einen selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs erheblich ist (vgl. nur BGH, Urteile vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01, BGHZ 153, 358, 360 ff; vom 3. März 2005 - IX ZR 45/04, NJW-RR 2005, 715, 716 und vom 8. Februar 2011 - II ZR 206/08, NJW-RR 2011, 618 Rn. 9; Senat, Urteil vom 5. Mai 2011 - III ZR 91/10, NJW-RR 2011, 1106 Rn. 22; BGH, Beschluss vom 7. Juni 2011 - VI ZR 225/10, ZUM 2012, 35 Rn. 5; Urteil vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, WM 2011, 2223 Rn. 18; Beschluss vom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10, NJW 2012, 2446 Rn. 6). Zwar kann die Zulassung nicht auf die einzelne Rechtsfrage -wie hier die Frage der Passivlegitimation -beschränkt werden. Ist die zulassungsrelevante Frage aber nur für den Grund des geltend gemachten Anspruchs von Bedeutung, ist von einer Eingrenzung der Zulassung auf den Anspruchsgrund auszugehen (vgl. nur BGH, Urteile vom 13. Juli 2004 - VI ZR 273/03, NJW 2004, 3176, 3177 und vom 16. September 2009 - VIII ZR 243/08, BGHZ 182, 241 Rn. 11; siehe auch BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012 aaO Rn. 7; zur Möglichkeit der wirksamen Beschränkung auf den Anspruchsgrund allgemein vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. Dezember 1978 - V ZR 214/77, MDR 1979, 391 f; Urteil vom 30. Juni 1982 - VIII ZR 259/81, NJW 1982, 2380 f). Dass das Oberlandesgericht - wie der Kläger meint - weitergehend die Revision insgesamt und damit auch zur Höhe des Anspruchs zulassen wollte, erscheint demgegenüber nicht plausibel. Das Oberlandesgericht hat bezüglich der Bemessung des immateriellen Schadens keinen zulassungsrelevanten Klärungsbedarf gesehen, zumal die Bemessung sowieso grundsätzlich dem Tatrichter obliegt und keiner uneingeschränkten Prüfung des Revisionsgericht unterliegt (vgl. nur Senat, Urteil vom 19. September 2013 - III ZR 405/12, NJW 2014, 67 Rn. 27 mwN). Betrifft die Zulassung der Revision aber nur den Anspruchsgrund, ist die Revision im Übrigen als unzulässig zurückzuweisen.

5

Weiterhin ist eine Beschränkung der Zulassung der Revision auf einzelne Prozessparteien zulässig, sofern Grund der Revisionszulassung eine bestimmte Rechtsfrage ist, die das Berufungsgericht zum Nachteil nur einer Prozesspartei entschieden hat. Die Zulassung wirkt in diesem Falle nicht zugunsten der gegnerischen Partei, die das Urteil aus einem völlig anderen Grunde angreift (vgl. nur Senat, Beschluss vom 11. Juli 1952 - III ZA 51/52, BGHZ 7, 62, 63 f; BGH, Urteile vom 24. Mai 1995 - XII ZR 172/94, BGHZ 130, 50, 58 f; vom 5. November 2003 - VIII ZR 320/02, NJW-RR 2004, 426, 427 und vom 3. März 2005 aaO S. 716; Senat, Urteil vom 5. Mai 2011 aaO; BGH, Beschlüsse vom 7. Juni 2011 und vom 8. Mai 2012, jeweils aaO). Hier hat das Berufungsgericht durch die Formulierung der zulassungsrelevanten Frage zum Ausdruck gebracht, dass es der Beklagten die Gelegenheit geben will, die Frage der Passivlegitimation und insoweit die Frage ihrer Haftung dem Grunde nach zur Überprüfung durch die Revisionsinstanz zu stellen.

6

Der Senat beabsichtigt daher, sollte die Revision nicht zurückgenommen werden, diese durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen.

Schlick

Herrmann

Wöstmann

Seiters

Reiter

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