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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.03.2012, Az.: II ZB 6/09
Möglichkeit der Änderung des vom Gericht bei der Entscheidungsfällung Gewollten durch eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.03.2012
Referenz: JurionRS 2012, 14054
Aktenzeichen: II ZB 6/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 28.11.2006 - AZ: 10a O 119/05

KG Berlin - 03.03.2009 - AZ: 4 SCH 2/06 KapMuG

BGH - 13.12.2011 - AZ: II ZB 6/09

nachgehend:

BGH - 16.10.2012 - AZ: II ZB 6/09

Rechtsgrundlagen:

§ 319 Abs. 1 ZPO

§ 15 Abs. 2 S. 1, 3 KapMuG

BGH, 27.03.2012 - II ZB 6/09

Redaktioneller Leitsatz:

1.

§ 319 Abs. 1 ZPO ist auch auf Beschlüsse anzuwenden.

2.

Eine Entscheidung ist unrichtig im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO, wenn die Erklärung des richterlichen Willens in der Entscheidung von der bei der Entscheidungsfällung vorhandenen Willensbildung abweicht.

3.

Die Unrichtigkeit eines Fehlers, der auch durch ein Parteiversehen verursacht worden sein kann, ist offenbar, wenn er sich für den Außenstehenden ohne weiteres aus dem Zusammenhang des Urteils ergibt. Dagegen sind Unrichtigkeiten im Rubrum bereits dann offenbar, wenn sie dies für die beteiligten Richter sind.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Beigeladenen zu 197 und 285 vom 26. Januar 2012 auf Berichtigung des Rubrums des Beschlusses des Senats vom 13. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

Die Anhörungsrüge der Beigeladenen zu 1, 3, 10, 30-32, 34-43b, 58-277, 279-290, 292-335 und 337-430b vom 26. Januar 2012 gegen den Beschluss des Senats vom 13. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO, weil die Beigeladenen zu 197 und 285 im Rubrum doppelt, nämlich wie im Schriftsatz vom 26. Januar 2012 behauptet, auch als Beigeladene zu 355 und 371 aufgeführt sind, ist ausgeschlossen. Das Rubrum beruht insoweit nicht auf einer offenbaren Unrichtigkeit.

2

Gemäß § 319 Abs. 1 ZPO, der auch auf Beschlüsse anzuwenden ist (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 319 Rn. 3 m.w.N.), sind nur Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten jederzeit auch von Amts wegen zu berichtigen. Eine Entscheidung ist unrichtig, wenn die Erklärung des richterlichen Willens in der Entscheidung von der bei der Entscheidungsfällung vorhandenen Willensbildung abweicht. Mit Hilfe einer Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO kann hingegen nicht das vom Gericht bei der Entscheidungsfällung Gewollte geändert werden (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 319 Rn. 4 m.w.N.). Die Unrichtigkeit eines Fehlers, der auch durch ein Parteiversehen verursacht worden sein kann, ist offenbar, wenn er sich für den Außenstehenden aus dem Zusammenhang des Urteils ohne weiteres ergibt. Unrichtigkeiten im Rubrum sind bereits dann offenbar, wenn sie dies für die beteiligten Richter sind (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 319 Rn. 5 m.w.N.).

3

Das Rubrum des Senatsbeschlusses vom 13. Dezember 2011 ist in diesem Sinn nicht offenbar unrichtig. Die Aufführung der Beigeladenen zu 197, 285, 355 und 371 spiegelt den auf den Angaben der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen beruhenden Willen des Senats bei seiner Entscheidung wider. Dass es sich bei den Beigeladenen zu 197 und zu 355 sowie zu 285 und zu 371 um jeweils denselben Kläger handelt, ergibt sich weder ohne weiteres aus dem Zusammenhang des Beschlusses noch ist dies für den erkennenden Senat offensichtlich.

4

In der von den Prozessbevollmächtigten zur Akte gereichten "Tabelle 2", die mit "Aktuelle Klägerliste, ,alte' Kläger, die nach dem 31.03.2006 noch weiter klagen" überschrieben ist, wird der Beigeladene zu 197 A. B. als Kläger zu 152 (Landgericht Berlin 10a O 625/05, Bd. X Bl. 147) mit der aus dem Beschlussrubrum ersichtlichen Anschrift aufgeführt, der Gesamtstreitwert seiner Klageanträge ist mit 26.352,77 € angegeben. Als Kläger zu 326 wird in dieser "Tabelle 2" ebenfalls ein A. B. geführt; es sind jedoch ein abweichender Wohnort sowie ein leicht differierender Gesamtstreitwert seiner Klageanträge von 26.352,76 € angegeben (Landgericht Berlin 10a O 625/05, Bd. X Bl. 152). Entsprechend hat der Senat im Rubrum seines Beschlusses vom 13. Dezember 2011 die Kläger zu 152 und 326 der "Tabelle 2" als Beigeladene zu 197 und 355 aufgeführt.

5

Der Beigeladene zu 285, Dr. B. Jä. , wird in der von seinen Prozessbevollmächtigten zur Akte gereichten "Tabelle 2" als Kläger zu 250 geführt; die Anschrift ist mit E. , A. F. 4 und der Gesamtstreitwert seiner Klageanträge ist mit 137.491,48 € angegeben (Landgericht Berlin 10a O 625/05, Bd. X Bl. 150). Als Kläger zu 343 wird in der "Tabelle 2" ein Dr. B. Jae. , wohnhaft in E. , allerdings nicht A. F. 4, sondern in der O. -Str. 7 genannt. Der Gesamtstreitwert seiner Klageanträge beläuft sich dort auf 131.843,02 € (Landgericht Berlin 10a O 625/05, Bd. X Bl. 153). Dementsprechend hat der Senat im Rubrum seines Beschlusses vom 13. Dezember 2011 die Kläger zu 250 und 343 der "Tabelle 2" als Beigeladene zu 285 und 371 erfasst.

6

II.

Der Senat hat die Anhörungsrüge der Beigeladenen zu 1, 3, 10, 30-32, 34-43b, 58-277, 279-290, 292-335 und 337-430b geprüft und für nicht begründet erachtet.

7

Der Anspruch dieser Beigeladenen auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt. Entgegen ihrer Auffassung mussten die Beigeladenen vor der Kostenentscheidung im Beschluss vom 13. Dezember 2011 nicht gesondert angehört werden. Der Anspruch der Beigeladenen auf rechtliches Gehör war durch die nach § 15 Abs. 2 Satz 1 KapMuG vorgeschriebene Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichthof gewahrt. Die Zustellung der Mitteilung kann gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 KapMuG durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wobei § 9 Abs. 2 Satz 2 KapMuG entsprechend gilt. Danach wird die öffentliche Bekanntmachung durch Eintragung in das Klageregister bewirkt. Im Klageregister wurde auf Veranlassung des Senatsvorsitzenden vom 26. Juli 2011 am 1. August 2011 veröffentlicht, dass gegen den Musterentscheid des Kammergerichts vom 3. März 2009 (4 SCH 2/06, KapMuG; LG Berlin 10a O 119/05) beim Bundesgerichtshof (Az.: II ZB 6/09) Rechtsbeschwerde eingelegt worden ist.

8

Ein etwaiger Gehörsverstoß wäre auch nicht entscheidungserheblich. Kostengrundentscheidungen sind allein nach Maßgabe der hierfür vorgesehenen prozessualen Vorschriften über die Kostentragung zu treffen, mithin hier nach § 19 Abs. 2 und 3 KapMuG, § 92 Abs. 1 ZPO. Parteivereinbarungen haben auf die Kostenengrundentscheidung keinen Einfluss und binden bis auf hier nicht gegebene Ausnahmen das Gericht nicht (BGH, Urteil vom 6. März 1952 IV ZR 171/51, BGHZ 5, 251, 258; Beschluss vom 11. Oktober 2006 XII ZR 285/02, NJW 2007, 1213 Rn. 6; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., Vor § 91 Rn. 14; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl., Übers § 91 Rn. 41).

Bergmann
Strohn
Reichart
Drescher
Born

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