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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.03.2012, Az.: EnVR 99/10
Ansehung eines Verfahrens als nicht anhängig aufgrund der Rücknahme einer Beschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.03.2012
Referenz: JurionRS 2012, 13241
Aktenzeichen: EnVR 99/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Düsseldorf - 01.09.2010 - AZ: VI-3 Kart 209/09 (V)

BGH, 27.03.2012 - EnVR 99/10

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf und die Richter Dr. Raum, Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher am 27. März 2012

beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig geworden anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. September 2010 ist wirkungslos.

  2. 2.

    Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

  3. 3.

    Der Wert des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 54.907.992 € festgesetzt.

Gründe

1

Die - im Rechtsbeschwerdeverfahren zulässige - Rücknahme der Beschwerde durch die Betroffene bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (BGH, Beschluss vom 11. März 1997 -KVR 25/91, WuW/E 3109 -Herstellerleasing II). Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten gegeneinander aufzuheben.

2

In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 54.907.992 € festgesetzt.

Tolksdorf

Raum

Kirchhoff

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