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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.03.2012, Az.: 5 StR 126/12
Revision eines Angeklagten auf Grund einer unterlassenen Erörterung einer bestimmten Strafnorm bei Ausschluss einer milderen Sanktionierung im Falle einer erfolgten Erörterung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.03.2012
Referenz: JurionRS 2012, 13307
Aktenzeichen: 5 StR 126/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 25.10.2011

Verfahrensgegenstand:

Gefährliche Körperverletzung

BGH, 27.03.2012 - 5 StR 126/12

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Oktober 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Nach Bestrafung aus dem gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Normalstrafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB schließt der Senat aus, dass die gebotene Erörterung der ersten Alternative des § 213 StGB bei der Gefährlichkeit der Verletzung und den Vorbelastungen des Angeklagten zu einer milderen Sanktionierung hätte führen können.

Basdorf

Brause

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Bellay

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