Beschl. v. 27.03.2012, Az.: 5 StR 126/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 25.10.2011
Verfahrensgegenstand:
Gefährliche Körperverletzung
BGH, 27.03.2012 - 5 StR 126/12
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2012 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Oktober 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Nach Bestrafung aus dem gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Normalstrafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB schließt der Senat aus, dass die gebotene Erörterung der ersten Alternative des § 213 StGB bei der Gefährlichkeit der Verletzung und den Vorbelastungen des Angeklagten zu einer milderen Sanktionierung hätte führen können.
Basdorf
Brause
Schaal
König
Bellay
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