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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.03.2012, Az.: 5 StR 121/12
Aufhebung eines Urteils wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. im Ausspruch über die Gesamtstrafe
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.03.2012
Referenz: JurionRS 2012, 13306
Aktenzeichen: 5 StR 121/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bautzen - 20.12.2011

Rechtsgrundlage:

§ 261 StPO

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 27.03.2012 - 5 StR 121/12

Redaktioneller Leitsatz:

§ 261 StPO ist verletzt, wenn das Urteil sich auf Mitschriften aus der Telekommunikationsüberwachung stützt, eine Verlesung der Mitschriften vom Gericht aber weder angeordnet oder beschlossen noch deren Inhalt förmlich verlesen wurde.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2012 beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bautzen vom 20. Dezember 2011 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen in den Fällen 1 bis 6 und 12 der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwölf Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall 12 der Urteilsgründe), zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf Verfahrensrügen und die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat - entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts - den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. In den Fällen 1 bis 6 und 12 der Urteilsgründe greift die vom Angeklagten insoweit erhobene Inbegriffsrüge (§ 261 StPO) durch.

3

a) Das Landgericht hat in diesen Fällen die Verurteilung des Angeklagten, der die Taten bestritten hat, ausdrücklich auf die verlesenen Mitschriften aus der Telekommunikationsüberwachung gestützt (UA S. 7 und 8). Die Revision zeigt auf, dass weder eine Verlesung der Mitschriften vom Gericht angeordnet oder beschlossen noch deren Inhalt förmlich verlesen wurde. Der Senat schließt unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts aus, dass die Erkenntnisse aus der Telekommunikationsüberwachung durch andere Beweismittel in die Hauptverhandlung eingeführt wurden.

4

b) Im Fall 7 der Urteilsgründe ist die erhobene Inbegriffsrüge hingegen unbegründet. Insoweit ist im Urteil hinreichend belegt, dass die Sachverhaltsfeststellungen auf der Zeugenaussage des Polizeibeamten S. zum Inhalt der durch den Angeklagten geführten Telefongespräche beruhen.

5

2. Der Verfahrensfehler führt daher zur Aufhebung der Verurteilung in den Fällen 1 bis 6 und 12 und - mit Blick auf den Wegfall der insoweit verhängten Einzelstrafen - zur Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs.

6

3. Das neue Tatgericht wird im Fall erneuter Verurteilung zu prüfen haben, ob hinsichtlich der Fälle 1 bis 3 jeweils Tatmehrheit oder eine einheitliche Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nach den Grundsätzen der Bewertungseinheit (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 1981 - 2 StR 618/80, BGHSt 30, 28; Urteil vom 23. März 1995 - 4 StR 746/94, BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 4; Beschlüsse vom 26. Mai 2000

7

- 3 StR 162/00, BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 20, und vom 28. Juni 2011 - 3 StR 485/10, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 11) anzunehmen ist. Darüber hinaus weist der Senat darauf hin, dass die konkurrenzrechtliche Bewertung im Fall 12 nicht nachvollzogen werden kann.

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