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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.03.2012, Az.: 2 StR 92/12
Anforderungen an eine Verurteilung wegen Mittäterschaft oder Beihilfe zu einer schweren räuberischen Erpressung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.03.2012
Referenz: JurionRS 2012, 14748
Aktenzeichen: 2 StR 92/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bonn

Rechtsgrundlage:

§ 25 Abs. 2 StGB

Fundstelle:

NStZ-RR 2012, 298

Verfahrensgegenstand:

Besonders schwere räuberische Erpressung

BGH, 27.03.2012 - 2 StR 92/12

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. März 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 2. Dezember 2011, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine Revision ist mit der allgemein erhobenen Sachrüge erfolgreich.

2

1. Nach den Feststellungen begaben sich der Angeklagte und der rechtskräftig verurteilte Mitangeklagte Sch. am 21. Juni 2011 gegen 0.14 Uhr in B. in eine Tankstelle.

3

Der Angestellte S. erkannte Sch. als Kunden wieder und öffnete deshalb die Tür. Die beiden Angeklagten begaben sich zur Kasse. Sch. hielt S. ein Messer vor und forderte ihn auf, die Kasse zu öffnen. Weiter heißt es:

4

"Spätestens zu diesem Zeitpunkt realisierte der Angeklagte C. , dass sein Begleiter einen bewaffneten Überfall auf die Tankstelle verübte und das Opfer sich durch seine Präsens zusätzlich bedroht fühlte. In Kenntnis dessen blieb er hinter dem Angeklagten Sch. stehen"

(UA S. 19). Der Angestellte S. händigte Sch. 150 € Bargeld aus. Die beiden Angeklagten begaben sich sodann in eine Gaststätte, wo das erbeutete Geld verbraucht wurde.

5

2. Damit ist die Begehung einer Straftat nach § 255 StGB durch den Angeklagten C. nicht belegt. Für eine mittäterschaftliche Begehung (§ 25 Abs. 2 StGB) fehlt es an jeglichen Feststellungen zu einem Verhalten des Angeklagten, das eine solche Bewertung tragen könnte.

6

Aber auch eine Beihilfe zur Tat des Mitangeklagten Sch. ist nicht hinreichend festgestellt. Letztlich legt das Landgericht dem Angeklagten als strafbares Verhalten allein zur Last, nach Bemerken des Tatbeginns hinter dem Täter Sch. "stehen geblieben" zu sein, sich also nicht entfernt oder helfend eingegriffen zu haben. Für eine Pflicht hierzu mangelt es jedoch ersichtlich an einer Garantenstellung des Angeklagten.

7

Hinzu kommt, dass das Landgericht sich weder mit der Abgrenzung der Beteiligungsformen überhaupt auseinandergesetzt noch Feststellungen zu irgendeiner Art subjektiver Übereinkunft zwischen den beiden Tätern getroffen hat.

8

Auf dieser fehlerhaften Grundlage ist eine Verurteilung nicht möglich. Sie ist aber auf der Grundlage sorgfältiger Feststellungen auch nicht ausgeschlossen, so dass die Sache insgesamt aufzuheben und zurückzuverweisen war.

Ernemann

Fischer

Appl

Schmitt

Krehl

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