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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.01.2011, Az.: VII ZB 5/08
Verzicht auf das Recht zur Kapitalzahlung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.01.2011
Referenz: JurionRS 2011, 10814
Aktenzeichen: VII ZB 5/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Düsseldorf - 30.10.2007 - AZ: 661 M 634/07

LG Düsseldorf - 21.12.2007 - AZ: 25 T 688/07

BGH - 25.11.2010 - AZ: VII ZB 5/08

BGH, 27.01.2011 - VII ZB 5/08

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 27. Januar 2011
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka,
den Richter Dr. Kuffer,
die Richterin Safari Chabestari,
den Richter Halfmeier und
den Richter Prof. Leupertz
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Schuldners vom 22. Dezember 2010 gegen den Beschluss des Senats vom 25. November 2010 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

1.

Während des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist über das Vermögen des die Beschwerde führenden Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Nach Anhörung des bestellten Treuhänders hat der Senat am 25. November 2010 über die Rechtsbeschwerde entschieden. Gegen diesen Beschluss hat der Schuldner die Anhörungsrüge erhoben und eine Fortführung des Verfahrens insoweit beantragt, als der Senat über den Vollstreckungsschutz hinsichtlich des Vertrags Nr. 328 600 235 entschieden hat.

2

2.

Ob der Schuldner als nicht mehr am Verfahren formell beteiligte Partei die Anhörungsrüge zulässigerweise erheben konnte, kann dahinstehen. Denn die Anhörungsrüge ist unbegründet.

3

Der Senat hat den vom Schuldner geltend gemachten Gesichtspunkt geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Denn der Vortrag im Schriftsatz vom 6. November 2007 zum Verzicht auf das Recht zur Kapitalzahlung, auf den die Rechtsbeschwerdebegründung verweist, bezieht sich - anders als der Schuldner meint - nicht auf den Vertrag Nr. 328 600 235, sondern auf denjenigen zum Vertrag Nr. 288 718 241. Das ergibt sich aus dem Zusammenhang, in dem der Vortrag steht. Die genannte Vertragsnummer, das mit dem 1. Dezember 2004 angeführte Datum des Beginns des Rentenbezugs und das Zitat einer Passage des Vertrages beziehen sich auf den Vertrag Nr. 288 718 241. Der Vortrag des Schuldners, er habe auf das ihm bis Rentenbeginn am 1. Dezember 2004 eingeräumte Kapitalwahlrecht verzichtet, wäre im Hinblick auf den Vertrag Nr. 328 600 235 zudem unverständlich, denn dieser lässt die Realisierung des Rückkaufswerts bis zum 1. Dezember 2024 zu. Dem als übergangen gerügten Vortrag entsprechende Ausführungen zum Vertrag Nr. 328 600 235 hat der Schuldner hingegen nicht angebracht.

Kniffka
Kuffer
Safari
Chabestari
Halfmeier
Leupertz

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