Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.01.2011, Az.: 2 StR 627/10
Verwerfung einer Revision mangels Begründetheit
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.01.2011
Referenz: JurionRS 2011, 10704
Aktenzeichen: 2 StR 627/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Erfurt - 05.08.2010

AG Artern - 15.03.2004 - AZ: 704 Js 15442/03 1 Ls jug.

AG Artern - 29.10.2003 - AZ: 704 Js 14319/02 - 1 Ls jug.

Verfahrensgegenstand:

Vergewaltigung

BGH, 27.01.2011 - 2 StR 627/10

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 27. Januar 2011
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 5. August 2010 werden als unbegründet verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel hinsichtlich des Angeklagten T. dahin klargestellt und ergänzt, dass dieser Angeklagte unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts Artern vom 29. Oktober 2003 - 704 Js 14319/02 - 1 Ls jug. - und vom 15. März 2004 - 704 Js 15442/03 - 1 Ls jug. - zu einer Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt ist.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat übersehen, dass in das einbezogene Urteil des Amtsgerichts Artern vom 15. März 2004 bereits dessen Urteil vom 29. Oktober 2003 einbezogen worden war. Auch diese frühere Entscheidung war erneut formell einzubeziehen und im Urteilstenor zu kennzeichnen. Der Senat hat die gebotene Einbeziehung der betreffenden Verurteilung nachgeholt und im Tenor klargestellt.

2

Im Übrigen hat die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Rissing-van Saan
Fischer
Appl
Schmitt
Ott

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.