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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.01.2010, Az.: 2 ARs 405/09; 2 AR 232/09
Übertragung einer Rechtssache an ein Amtsgericht trotz Fehlen eines Schöffengerichts i.R.d. fehlenden Reisefähigkeit eines Angeklagten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.01.2010
Referenz: JurionRS 2010, 10907
Aktenzeichen: 2 ARs 405/09; 2 AR 232/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Gernsbach - 28.12.2009 - AZ: 1 Ds 203 Js 15644/09

Rechtsgrundlagen:

§ 12 Abs. 2 StPO

§ 225a Abs. 1 StPO

§ 270 StPO

§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Zuständigkeitsverordnung Justiz BW

Fundstelle:

NStZ-RR 2013, 65-66

Verfahrensgegenstand:

Betrug

BGH, 27.01.2010 - 2 ARs 405/09; 2 AR 232/09

Redaktioneller Leitsatz:

Für die Frage der sachlichen Zuständigkeit ist das Schöffengericht das gegenüber dem Strafrichter höhere Gericht.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 27. Januar 2010
beschlossen:

Tenor:

Auf die Gegenvorstellung des Amtsgerichts Gernsbach vom 28. Dezember 2009 wird der Beschluss des Senats vom 23. September 2009 dahin abgeändert, dass die Untersuchung und Entscheidung der Sache gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem

Amtsgericht - Schöffengericht - Rastatt

übertragen wird.

Gründe

1

Mit Beschluss vom 23. September 2009 hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts die Entscheidung der Sache gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht Gernsbach übertragen, weil einer Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Dillingen a. d. Donau auf absehbare Zeit das Fehlen der Reisefähigkeit des Angeklagten entgegensteht.

2

Dabei ist, worauf das Amtsgericht Gernsbach mit seinem Beschluss vom 28. Dezember 2009 zutreffend hingewiesen hat, außer Betracht geblieben, dass nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b der landesrechtlichen Verordnung über die Zuständigkeiten in der Justiz Baden-Württemberg vom 20. November 1998 die Sachen aus dem Bezirk des Amtsgerichts Gernsbach, für die das Schöffengericht zuständig ist, dem Amtsgericht Rastatt zugewiesen sind; beim Amtsgericht Gernsbach ist ein Schöffengericht daher nicht eingerichtet.

3

Für die Frage der sachlichen Zuständigkeit ist das Schöffengericht das gegenüber dem Strafrichter höhere Gericht. Eine Verweisung in der Hauptverhandlung gemäß § 270 StPO (vgl. Meyer-Goßner StPO 52. Aufl. § 12 Rdn. 8) kommt hier nicht in Betracht. Auch eine Vorlage gemäß § 225 a Abs. 1 StPO ist im Hinblick auf die bindende Wirkung der Übertragung gemäß § 12 Abs. 2 StPO hier nicht angezeigt.

4

Der Senat hat daher auf die Gegenvorstellung des Amtsgerichts Gernsbach den Übertragungsbeschluss entsprechend der landesrechtlichen Zuständigkeitsregelung abgeändert.

Frau VorsRinBGH Prof. Dr. Rissing-van Saan ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert.Fischer
Fischer
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Schmitt

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