Beschl. v. 27.01.2010, Az.: 2 ARs 405/09; 2 AR 232/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Gernsbach - 28.12.2009 - AZ: 1 Ds 203 Js 15644/09
Rechtsgrundlagen:
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Zuständigkeitsverordnung Justiz BW
Fundstelle:
NStZ-RR 2013, 65-66
Verfahrensgegenstand:
Betrug
BGH, 27.01.2010 - 2 ARs 405/09; 2 AR 232/09
Redaktioneller Leitsatz:
Für die Frage der sachlichen Zuständigkeit ist das Schöffengericht das gegenüber dem Strafrichter höhere Gericht.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 27. Januar 2010
beschlossen:
Tenor:
Auf die Gegenvorstellung des Amtsgerichts Gernsbach vom 28. Dezember 2009 wird der Beschluss des Senats vom 23. September 2009 dahin abgeändert, dass die Untersuchung und Entscheidung der Sache gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem
Amtsgericht - Schöffengericht - Rastatt
übertragen wird.
Gründe
Mit Beschluss vom 23. September 2009 hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts die Entscheidung der Sache gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht Gernsbach übertragen, weil einer Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Dillingen a. d. Donau auf absehbare Zeit das Fehlen der Reisefähigkeit des Angeklagten entgegensteht.
Dabei ist, worauf das Amtsgericht Gernsbach mit seinem Beschluss vom 28. Dezember 2009 zutreffend hingewiesen hat, außer Betracht geblieben, dass nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b der landesrechtlichen Verordnung über die Zuständigkeiten in der Justiz Baden-Württemberg vom 20. November 1998 die Sachen aus dem Bezirk des Amtsgerichts Gernsbach, für die das Schöffengericht zuständig ist, dem Amtsgericht Rastatt zugewiesen sind; beim Amtsgericht Gernsbach ist ein Schöffengericht daher nicht eingerichtet.
Für die Frage der sachlichen Zuständigkeit ist das Schöffengericht das gegenüber dem Strafrichter höhere Gericht. Eine Verweisung in der Hauptverhandlung gemäß § 270 StPO (vgl. Meyer-Goßner StPO 52. Aufl. § 12 Rdn. 8) kommt hier nicht in Betracht. Auch eine Vorlage gemäß § 225 a Abs. 1 StPO ist im Hinblick auf die bindende Wirkung der Übertragung gemäß § 12 Abs. 2 StPO hier nicht angezeigt.
Der Senat hat daher auf die Gegenvorstellung des Amtsgerichts Gernsbach den Übertragungsbeschluss entsprechend der landesrechtlichen Zuständigkeitsregelung abgeändert.
Frau VorsRinBGH Prof. Dr. Rissing-van Saan ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert.Fischer
Fischer
Roggenbuck
Cierniak
Schmitt
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