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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.11.2015, Az.: III ZB 37/15
Rechtfertigung der Befangenheit des einzelnen Richters im Rahmen eines Ablehnungsgesuchs
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.11.2015
Referenz: JurionRS 2015, 34208
Aktenzeichen: III ZB 37/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2015:261115IIIZB37.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Verden - 08.10.2014 - AZ: 8 O 268/14

OLG Celle - 05.01.2015 - AZ: 9 W 176/14

Rechtsgrundlage:

§ 42 Abs. 1 ZPO

BGH, 26.11.2015 - III ZB 37/15

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2015 durch die Richter Seiters, Wöstmann, Hucke und Reiter sowie die Richterin Dr. Liebert
beschlossen:

Tenor:

Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 14. Juli 2015 gegen die an dem Senatsbeschluss vom 18. Juni 2015 beteiligten Richter wird als unzulässig verworfen.

Die Anhörungsrügen des Klägers gegen die Senatsbeschlüsse vom 26. März 2015 und 18. Juni 2015 werden auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 26. März 2015 hat der Senat die als Rechtsbeschwerde anzusehende Eingabe des Klägers vom 19. Januar 2015 auf seine Kosten als unzulässig verworfen und auch die weitere Eingabe des Klägers vom 17. Februar 2015, mit der er sich gegen den seine Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 28. Januar 2015 wenden wollte, als nicht zulässig zurückgewiesen. Daraufhin hat der Kläger die an diesem Beschluss beteiligten Richter S. , Dr. H. , T. und Dr. R. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und zugleich - rechtzeitig - Anhörungsrüge erhoben. Mit Beschluss vom 18. Juni 2015 hat der Senat dieses Ablehnungsgesuch zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger - wiederum rechtzeitig - Anhörungsrüge erhoben und alle an dem Beschluss vom 18. Juni 2015 beteiligten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

II.

2

Das erneute Ablehnungsgesuch des Klägers ist unzulässig. Die außerdem erhobenen Anhörungsrügen gegen die Beschlüsse vom 26. März 2015 sowie vom 18. Juni 2015 sind nicht begründet.

3

1. Das Ablehnungsgesuch (§ 42 Abs. 1 ZPO) des Klägers stellt sich als rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig dar. Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Befangenheit des einzelnen Richters rechtfertigen. Solche Umstände sind nicht dargelegt. Zudem richtet sich das Ablehnungsgesuch des Klägers unterschiedslos gegen sämtliche an dem Beschluss vom 18. Juni 2015 beteiligten Richter, ohne dass ernsthafte Umstände, die die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnten, substantiiert vorgetragen werden oder sonst erkennbar sind (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 23. April 2015 - III ZA 11/15, Rn. 3 sowie vom 26. August 2014 - III ZR (Ü) 1/14, BeckRS 2014, 17823 Rn. 2).

4

2. Da das Ablehnungsgesuch unzulässig ist, kann der Senat unter Beteiligung auch abgelehnter Richter entscheiden (vgl. Senatsbeschluss vom 23. April 2015 aaO, Rn. 4; BGH, Beschluss vom 10. April 2008 - AnwZ (B) 102/05, BeckRS 2008, 07419 Rn. 4). 3. Die gegen die Senatsbeschlüsse vom 26. März 2015 und 18. Juni 2015 gerichteten Anhörungsrügen sind unbegründet. Der Senat hat in den diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Beratungen das Vorbringen des Klägers in vollem Umfang berücksichtigt, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Die dagegen gerichteten allgemeinen und sich wiederholenden Ausführungen bieten keinen begründeten Anlass, von den getroffenen Entscheidungen abzuweichen.

5

3. Die gegen die Senatsbeschlüsse vom 26. März 2015 und 18. Juni 2015 gerichteten Anhörungsrügen sind unbegründet. Der Senat hat in den diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Beratungen das Vorbringen des Klägers in vollem Umfang berücksichtigt, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Die dagegen gerichteten allgemeinen und sich wiederholenden Ausführungen bieten keinen begründeten Anlass, von den getroffenen Entscheidungen abzuweichen.

6

4. Der Kläger kann nicht mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache rechnen.

Seiters

Wöstmann

Hucke

Reiter

Liebert

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