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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.11.2014, Az.: 2 ARs 278/14
Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.11.2014
Referenz: JurionRS 2014, 28029
Aktenzeichen: 2 ARs 278/14
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 33a StPO

Verfahrensgegenstand:

wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes

BGH, 26.11.2014 - 2 ARs 278/14

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2014 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Nachholung rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) vom 13. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Senat hat durch Beschluss vom 30. September 2014 die Beschwerde des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Die dagegen gerichtete Gehörsrüge ist unbegründet; es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Antragsteller nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Antragstellers übergangen.

Fischer

Eschelbach

Ott

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