Beschl. v. 26.11.2013, Az.: V ZB 67/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Mönchengladbach - 28.03.2013 - AZ: 65 XIV 30/12 B
LG Mönchengladbach - 25.04.2013 - AZ: 5 T 93/13
Rechtsgrundlage:
§ 42 Abs. 1 FamFG
BGH, 26.11.2013 - V ZB 67/13
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Czub und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluss des Senats vom 10. Oktober 2013 wird aufgrund eines offensichtlichen Schreibversehens gemäß § 42 Abs. 1 FamFG dahingehend berichtigt, dass der im Tenor enthaltene Kostenausspruch statt
"die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen"
wie folgt lautet:
"die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Vertrauensperson des Betroffenen in allen Instanzen".
Stresemann
Czub
Roth
Brückner
Weinland
Berichtigungsbeschluss zu
BGH - 10.10.2013 - AZ: V ZB 67/13
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